Bei Organgesellschaft und Organträger handelt es sich unabhängig von der Gewinnabführungsverpflichtung zivil- und steuerrechtlich um unterschiedliche Rechtsträger, die ihr Einkommen jeweils selbständig ermitteln (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie).
Der BFH hatte sich nun in seinem Urteil vom 26.09.2018 (I R 16/16) mit der Frage zu befassen, ob und ggf. auf welcher Ebene auf den Verschmelzungsgewinn das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden ist. Weiterlesen