Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) soll Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt werden, sich wie eine Kaptalgesellschaft behandeln zu lassen. Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen (und auch der Gewerbesteuer) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden insbesondere alle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Gesellschaftsrechtlich bleibt die optierte Gesellschaft jedoch eine Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft.
Das KöMoG wird in der Praxis noch viele Fragestellungen mit sich bringen. Eine davon ist: Kann die optierte Gesellschaft Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft werden? Weiterlesen