Bereits im März 2018 hatte die Europäische Kommission die EU-weite Einführung einer Digitalsteuer auf Online(werbe)-Umsätze vorgeschlagen, die jedoch in den EU-Mitgliedsstaaten (einschließlich Deutschland) keine politische Mehrheit gefunden hatte.
Jetzt führt Frankreich nach einem Beschluss des französischen Senats vom 11.7.2019 rückwirkend zum 1.1.2019 eine Digitalsteuer auf Online-Werbeerlöse ein. Damit wächst der Druck für eine OECD-Lösung für die Einführung eines weltweiten Besteuerungsmodells für die Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle.
Hintergrund
Ich hatte berichtet: In Deutschland gab es in einzelnen Ländern Bestrebungen Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren.
Die Konsequenz: Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von rund 15 % quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG. Das hätte die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stark eingeschränkt. Das BMF hat deshalb im April 2019 klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Auf Online-Werbeaufwendungen ist also kein Quellensteuereinbehalt zu erheben (BMF v. 3.4.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002). Weiterlesen