Bilanzen verheimlichen – ein neuer Trend?

Warum die Verweigerung der Offenlegung von Jahresabschlüssen nicht länger nur Falschparken sein sollte

272.000 Verfahren hat das Bundesamt für Justiz im vergangenen Jahr eingeleitet. Eine Steigerung von über zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr – Tendenz steigend. Erschreckende Zahlen, wie ich finde. Aber auch ich stelle bei der Recherche im Bundesanzeiger immer wieder fest: Zu spät ist die neue Norm. Und „gar nicht“ scheint ein neuer Trend zu sein.

Worum geht es? Um die Offenlegung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften. Denn hier gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Schließlich sollen Gläubiger, Anleger und andere Stakeholder über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert werden.

Verweigerung der Offenlegung ist wie falsch parken

Signa, Galeria Karstadt Kaufhof – das sind nur zwei Beispiele für Unternehmen, die es mit den Fristen nicht so genau nehmen. Denn die genannten Regelungen gelten nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich. Die Verweigerung der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im österreichischen Firmenbuch hat nach dem Zusammenbruch des Signa-Imperiums für viel Diskussionsstoff gesorgt. Denn bisher gibt es nur eine Geldstrafe, die das Unternehmen zahlen muss. Und manche Unternehmen treiben es auf die Spitze: Sie zahlen lieber immer höhere Strafen, als ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Auch wenn man nicht von jeder gesetzlichen Regelung überzeugt sein mag: Die rechtzeitige Offenlegung der Zahlen kann nicht nur die Transparenz, sondern auch das Vertrauen von Investoren und Gläubigern stärken. Der Mangel an Fachkräften wird zwar gerne als Ausrede benutzt, dennoch schaffen es die meisten Unternehmen, die Fristen einzuhalten. Bislang ist die Verweigerung der Offenlegung allerdings wie Falschparken: Sie wird mit einem Bußgeld geahndet.

Was sich ändern sollte

Die strikte Verweigerung der Offenlegung von Jahresabschlüssen trotz eindeutiger gesetzlicher Verpflichtung sollte Konsequenzen haben. Und damit meine ich nicht die Erhöhung von Ordnungsgeldern. Weiterlesen

Änderungen bei der Offenlegung von Unternehmensunterlagen zum 01.08.2022: Unternehmensregister gewinnt an Fahrt

Mit der Digitalisierungsrichtlinie, die durch das DiRuG mit Datum 01.08.2022 umgesetzt wurde, sind deutliche Änderungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen verbunden.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften und manch andere Gesellschaftsformen sind per Gesetz dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse über den Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 325 ff. HGB). Mit der zum 01.08.2022 in Deutschland umgesetzten Digitalisierungsrichtlinie (EU 2019/1151) kommt es in diesem Zusammenhang zu Veränderungen. Zwar bleibt der Offenlegungs- und Publizitätsumfang weiterhin bestehen – an dieser Stelle treten keine Änderungen auf. Aber: Entscheidendes Offenlegungsmedium ist in Zukunft nicht mehr der Bundesanzeiger. Weiterlesen

Freiwillige Offenlegung wird bestraft

Übererfüllung der Offenlegungspflichten führt zu höherem Ordnungsgeld

Beim Lesen des Urteils des OLG Kölns geht allen Unternehmen sicherlich das Messer im Sack auf. Zumindest auf den ersten Blick. Durch eine freiwillige Veröffentlichung des Jahresabschlusses muss eine Kleinst-Kapitalgesellschaft ein höheres Ordnungsgeld bezahlen? Warum denn das bitteschön? Gesetzlich verpflichtet ist die Kleinst-Kapitalgesellschaft nämlich lediglich zur Hinterlegung des Jahresabschlusses in elektronischer Form beim Bundesanzeiger sowie zur Erteilung eines Hinterlegungsauftrags (vgl. § 226 Abs. 2 S. 1 HGB).

Die vor einigen Jahren neu eingeführte Größenklasse der sog. Kleinstkapitalgesellschaft (Kriterien vgl. § 267 a HGB) profitiert unter anderem von Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. Auch bei der Aufstellung von Bilanz und GuV gibt es für diese Größenklasse einige Erleichterungen, da jeweils eine verkürzte Aufstellung ausreichend ist (vgl. § 266 Abs. 1 S. 4 HGB, § 275 Abs. 3 HGB). Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, muss eine Kleinst-Kapitalgesellschaft keinen Anhang aufstellen. Die Angaben können direkt unterhalb der Bilanz erfolgen (vgl. § 264 Abs. 1 S. 5 Nr. 1.3 HGB). Diese Erleichterungen zeigen die Absicht des Gesetzgebers, Kleinst-Kapitalgesellschaften geringere bürokratischen Aufwand aufzubürden. Klingt bis hierhin alles super. Doch warum hat im Urteil des OLG Kölns vom 20. Mai 2016 das Gericht ein Ordnungsgeld wegen Übererfüllung als rechtmäßig angesehen?

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