Nach der Vorschrift in § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Die Frage, was darunter alles fällt, ist so alt wie die Vorschrift selbst. Aktuell gibt es jedoch zwei interessante Entscheidungen, die im Folgenden aus Sicht eines Finanzbeamten und eines Steuerberaters besprochen werden. Weiterlesen
Offenbare Unrichtigkeit: Was gehört alles dazu?
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