Datenimport unter ELSTER: Das Verklicken kann teuer werden

Wer seine Steuererklärung digital erstellt, zum Beispiel mittels ELSTER, beginnt wohl oft damit, dass er zunächst die Daten des Vorjahres einspielt. Wer hat schon Lust, alle Daten, die ja bereits im Vorjahr eingegeben wurden, neu einzutragen? Im Anschluss werden die Daten, soweit erforderlich, mit den Zahlen des aktuellen Jahres überschrieben. Dann noch ein Klick und – schwupps – ist die digitale Erklärung beim Finanzamt angekommen. Irgendwann kommt der Steuerbescheid. Wenn das Finanzamt keine Änderungen vorgenommen hat, entsprechen die Bescheiddaten den Eintragungen in der Erklärung. Was aber, wenn man eine Zahl des Vorjahres irrtümlich nicht mit dem aktuellen Wert überschrieben hat, dieser Fehler weder dem Steuerpflichtigen noch dem Finanzamt auffällt und der Bescheid unanfechtbar geworden ist? Und dieser Wert – zu allem Übel – auch noch dazu führt, dass man eine zu hohe Einkommensteuer entrichten muss?

Antwort: Pech gehabt. Weiterlesen

Keine Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide bei fehlender Erfassung der erklärten Einkünfte durch das Finanzamt

Das Glück des Einen ist das Pech des Anderen. Das Finanzamt versäumt ausgerechnet die Seite der Steuererklärung zu scannen, in der Einkünfte von über 128.000 Euro erklärt werden; zur Freude des Steuerpflichtigen. Der Fehler fällt ein Jahr später auf. Ist der Bescheid nach § 129 AO änderbar? Hier die Details. Weiterlesen

Immer wieder die Frage: Wann ist eine offenbare Unrichtigkeit gegeben?

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Es entspricht zwar der gesicherten Rechtsprechung des BFH, dass grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn sie für den zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts nur erkennbar gewesen wäre, wenn er die Steuererklärung eines Vorjahres bei der Veranlagung der Streitjahre zugezogen hätte. Insoweit mag zwar eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vorliegen, diese führt jedoch nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit. Weiterlesen

Offenbare Unrichtigkeit: BFH weist Freibrief des FG Köln zurück

Kann ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden, obwohl die Veranlagung von mehreren Finanzbeamten und sogar vom Sachgebietsleiter geprüft worden ist? Wenn es nach dem FG Köln gegangen wäre, hätte die Antwort gelautet: Ja, der Bescheid kann dennoch geändert werden (Urteil vom 14.6.2018, 15 K 271/16). Das Urteil des FG Köln wäre ein Freibrief für die Finanzverwaltung gewesen, Änderungen nach § 129 AO durchzuführen. Doch glücklicherweise hat der BFH diesem Unfug soeben ein Ende bereitet. Weiterlesen

Vergessene AfA als offenbare Unrichtigkeit

Mit zwei Urteilen vom 10.09.2019 hat sich das Hessische Finanzgericht zum Vorliegen eines sog. Übernahmefehlers des Finanzamtes geäußert, der eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit ermöglicht. Besonders hervorzuheben ist die erstmalige  Auseinandersetzung eines Finanzgerichts mit dem maschinellen oder personellen Beiziehen des Inhalts der eAkte.

Sachverhalt

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hatte es die Klägerin versäumt in der Anlage V des betreffenden Vermietungsobjekts die AfA zu erklären. Das Finanzamt hatte in einem Vorjahr für das Objekt eine AfA-Tabelle in den festsetzungsnahen Daten hinterlegt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt für das betreffende Objekt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Gebäude-AfA – trotz Ausgabe eines Prüfhinweises wegen der maschinell ermittelten Differenz der AfA-Beträge aus den festsetzungsnahen Daten und der Anlage V. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass die AfA unberücksichtigt geblieben war, beantragte sie die Änderung des Einkommensteuerbescheides gem. § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Das Finanzamt lehnte die Korrektur nach § 129 AO ab, da auch der maschinelle Zugriff auf die festsetzungsnahen Daten als Ermittlungshandlung des Finanzamtes zu beurteilen sei, die eine offenbare Unrichtigkeit ausschließt. Die elektronisch hinterlegten Daten seien regelmäßig nicht Gegenstand der Veranlagung.

Entscheidung des Finanzgerichts

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Falsch übermittelte Lohndaten vs. vorgelegte Lohnbescheinigung

Seit Jahr und Tag beschäftigt die Finanzgerichte im Zusammenhang mit der Änderung von Steuerbescheiden die Frage, wann eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO gegeben ist. Das FG Hamburg hat die Problematik um eine weitere Facette bereichert. Zugunsten der Steuerpflichtigen hat es entschieden, dass die Änderung eines Steuerbescheides ausscheidet, wenn Lohndaten vom Arbeitgeber zwar falsch übermittelt worden sind, der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung aber die korrekten Belege eingereicht hatte (Gerichtsbescheid vom 4.10.2018, 3 K 69/18).

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Dezember 2018

Auch zum Jahresabschluss an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Verfahren, die aktuell beim Bundesfinanzhof anhängig geworden sind. Dabei geht es um die Frage was schon alles ein schlichter Antrag auf Änderung ist, wie umsatzsteuerrechtlich die Leistungen einer Holding zu bewerten sind und ob noch eine offenbare Unrichtigkeit gegeben ist oder nicht. Weiterlesen

Wenn drei was falsch machen, muss sich einer was dabei gedacht haben!

Ob eine offenbare Unrichtigkeit und damit die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO gegeben ist, ist in der Praxis regelmäßig umstritten. So auch in einem aktuell anhängigen Verfahren beim BFH (Az: IX R 23/18). Weiterlesen

Freibrief des FG Köln für § 129 AO

Kann ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden, obwohl die Veranlagung von mehreren Finanzbeamten und sogar vom Sachgebietsleiter geprüft worden ist? Die Frage klingt nahezu absurd. Leider lautet die Antwort aber: Ja, der Bescheid kann geändert werden – so zumindest, wenn es nach dem Willen des FG Köln geht (Urteil vom 14.6.2018, 15 K 271/16). Der Sachverhalt des seltsamen Urteils soll hier nur kurz wiedergegeben werden:

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Offenbarkeit der Unrichtigkeit bei § 129 AO – oder: wie tief hat die Finanzverwaltung ihre Nase in die Gewinnermittlung zu stecken?

Das FG Köln hat sich mit Urteil vom 30. März 2017, Az. 15 K 3280/15, mit der Frage beschäftigt, in welchem Maße eine Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO offenkundig sein muss, um als Übernahmefehler eine Änderung zu rechtfertigen.

Das Merkmal der Offenbarkeit könne danach nicht in dem Sinne verstanden werden, dass ein Mangel bereits bei oberflächlicher Bearbeitung oder bei bloßer Sichtung der Steuererklärung ohne nähere Befassung mit hierzu eingereichten Gewinnermittlungen nebst eingereichten Anlagen (mit Herleitung der einzelnen Positionen der Gewinnermittlung) ersichtlich sein muss.

Vielmehr verlange die Prüfung der Offenbarkeit, dass der Mangel bei Sichtung aller verfügbaren Unterlagen erkennbar werde.

In der Buchführung wurden Sozialversicherungsaufwendungen zutreffend auf dem Konto 4130 als Aufwand verbucht, jedoch versehentlich nicht in die Berechnung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG übernommen. Durch einen technischen (Zuordnungs-)Fehler bei Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung ist das Konto 4130 den sonstigen (Bestands-)Konten und nicht den Aufwandskonten zugeordnet worden, wodurch ein zu hoher Gewinn ausgewiesen und besteuert worden ist.

Bei Sichtung des Kontennachweises der Gewinnermittlung werde deutlich, dass das Konto 4130 als einziges Aufwandskonto den „sonstigen Konten“ zugeordnet worden ist. Diese auffallende Anomalie reiche nach Überzeugung des FG im Streitfall aus, eine „Offenbarkeit“ anzunehmen.

Das Urteil des FG Köln ist – soweit ersichtlich – rechtskräftig. Eine höchstrichterliche Entscheidung der Streitfrage über den Einzelfall hinaus ist daher vorerst nicht zu erwarten.

Trotzdem erscheint der praktische Umgang mit der lesenswerten Entscheidung diskussionswürdig, da vergleichbare Sachverhalte häufig auftreten.

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