Dem Eindruck sich verstärkender Kurzlebigkeit sog. digitaler Wirtschaftsgüter wird sich kaum ein Nutzer von Computer Hard- und Software erwehren können. So hat nun auch, wie mittlerweile allseits bekannt, die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt. Effektiv wird damit ein sofortiger, vollständiger Betriebsausgaben-/ Werbungskostenabzug ermöglicht, sofern die Steuerpflichtigen von dem Wahlrecht Gebrauch machen (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).
Abgrenzung und Vorteile gegenüber der GWG-Regelung
So wird die sog. „Digi-AfA“ in der öffentlichen Wahrnehmung auch meist in einen Topf mit der sog. GWG-Regelung (Sonderabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG) geworfen, die es ebenso erlaubt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) von bestimmten Wirtschaftsgütern sofort als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen. Die GWG-Regelung greift allerdings nur für bestimmte Wirtschaftsgüter, nämlich für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind. Und vor allem wie der Name „geringwertig“ schon sagt, gibt es hierbei eine Wertobergrenze der AK/HK zu beachten.
Diese dürfen für einen GWG Sofortabzug nicht mehr als 800 € (netto) betragen. Alternativ zu § 6 Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter mit AK/HK über 250 € bis 1.000 € (netto) in einen sog. Sammelposten einstellen und diesen über fünf Jahre linear auflösen (Poolabschreibung, § 6 Abs. 2a EStG). Entscheidet er sich für die Sammelpostenvariante, hat er ein Wahlrecht, die Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 € als Sofortaufwand zu berücksichtigen oder über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Im Vergleich zu diesen Regelungen bringt das BMF-Schreiben zur „Digi-AfA“ relevante Vorteile gegenüber der GWG-Regelung in Bezug auf Computerhardware und -software mit sich. Weiterlesen