Die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschriften stehen nicht in Widerspruch zur Verfassung – jedenfalls nicht nach Ansicht des BFH (Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15). Damit bestätigt das oberste deutsche Finanzgericht eine überaus ärgerliche Substanzbesteuerung, die für viele Unternehmen existenzbedrohend sein kann. Da ein Einlenken des Gesetzgebers wenig wahrscheinlich ist, bleibt an sich nur noch der Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht – allerdings nur mit vagen Erfolgsaussichten.
Worum geht es?
Die Gewerbesteuer will nach ihrer Zielrichtung die objektive Ertragskraft des gewerblichen Unternehmens besteuern. Sie wird deshalb auch als „Objektsteuer“ bezeichnet. Weil es auf die Art der Finanzierung mit Eigen- oder Fremdkapital nicht ankommt, mindern Finanzierungszinsen des Unternehmers zwar bei der Einkommensteuer den steuerlichen Gewinn, werden jedoch bei der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet.
Bis einschließlich 2007 wurden als Finanzierungskosten vor allem Schuldzinsen zur Hälfte hinzugerechnet, landläufig „Dauerschuldzinsen“ genannt. Über den Begriff haben Finanzverwaltung und Unternehmen aber immer wieder gestritten: Finanzierungskosten für den Erwerb von Umlaufvermögen wurden beispielsweise nicht als Dauerschuldzinsen deklariert, hingegen Schulden mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr sehr wohl. Für Erhebungszeiträume ab 2008 regelt das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, dass nunmehr sämtliche Schuldzinsen hinzugerechnet werden. Es kommt also nicht darauf an, ob die Schuld lang- oder kurzfristiger Natur ist. Weiterlesen