Am 30.04.2021 läuft die Antragsfrist für Erstanträge bei der Corona-November- bzw. Dezemberhilfe ab.
Was Antragsteller jetzt unbedingt beachten müssen, wenn sie außerordentliche Wirtschaftshilfen beantragen:
- Es handelt beim 30.4.2021 sich um eine Ausschlussfrist für die Erst-Beantragung von November- bzw. Dezemberhilfe. Das bedeutet: nach Ablauf der Frist können Anträge für den betreffenden Förder-Zeitraum nicht mehr gestellt werden. Unternehmer müssen deshalb bis spätestens 30.04.2021 ihren Antrag gestellt haben. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über einen Dritten, d. h. einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist nicht die Beauftragung des Dritten, sondern der Antragseingang im elektronischen Antragsportal des Bundes.
- Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5000,- Euro beantragen. Voraussetzung für die Anmeldung ist aber ein ELSTER-Zertifikat.
Achtung I: Bei Direktanträgen ist zu berücksichtigen, dass die Beantragung eines ELSTER-Zertifikates (für Soloselbständige) bzw. die Registrierung mit PIN-Brief (durch prüfende Dritte) einige Tage in Anspruch nehmen kann. Jetzt ist also Eile geboten.
Achtung II: Der Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich. - Der Erstantrag ist bis 30.4.2021 auch rückwirkend möglich für November und Dezember 2020 möglich.
- Lediglich Änderungsanträge können noch bis 30.06.2021 gestellt werden, eine Korrektur der Bankverbindung ist sogar bis 31.7.2021 möglich.
Was müssen Antragsteller jetzt umgehend tun? Weiterlesen