Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Jetzt noch schnell November- und Dezemberhilfe beantragen!

Am 30.04.2021 läuft die Antragsfrist für Erstanträge bei der Corona-November- bzw. Dezemberhilfe ab.

Was Antragsteller jetzt unbedingt beachten müssen, wenn sie außerordentliche Wirtschaftshilfen beantragen:

  • Es handelt beim 30.4.2021 sich um eine Ausschlussfrist für die Erst-Beantragung von November- bzw. Dezemberhilfe. Das bedeutet: nach Ablauf der Frist können Anträge für den betreffenden Förder-Zeitraum nicht mehr gestellt werden. Unternehmer müssen deshalb bis spätestens 30.04.2021 ihren Antrag gestellt haben. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über einen Dritten, d. h. einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist nicht die Beauftragung des Dritten, sondern der Antragseingang im elektronischen Antragsportal des Bundes.
  • Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5000,- Euro beantragen. Voraussetzung für die Anmeldung ist aber ein ELSTER-Zertifikat.
    Achtung I: Bei Direktanträgen ist zu berücksichtigen, dass die Beantragung eines ELSTER-Zertifikates (für Soloselbständige) bzw. die Registrierung mit PIN-Brief (durch prüfende Dritte) einige Tage in Anspruch nehmen kann. Jetzt ist also Eile geboten.
    Achtung II: Der Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich.
  • Der Erstantrag ist bis 30.4.2021 auch rückwirkend möglich für November und Dezember 2020 möglich.
  • Lediglich Änderungsanträge können noch bis 30.06.2021 gestellt werden, eine Korrektur der Bankverbindung ist sogar bis 31.7.2021 möglich.

Was müssen Antragsteller jetzt umgehend tun? Weiterlesen

BMWi schafft zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe

Die Wirtschaftsministerkonferenz des Bundes und der Länder hat am 4.2.2021 einstimmig beschlossen, dass die Zusammenlegung der Nov-/Dez-Hilfe-Programme sowie ein Wahlrecht bezüglich der jeweilig anzuwendenden beihilferechtlichen Regelung erfolgen soll. Das hat das BMWi am 5.2.2021 mitgeteilt.

Hintergrund

Ich habe berichtet: Der erweiterte, am 28.1.2021 von der EU-Kommission gebilligte neue EU-Rahmen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_261) regelt folgendes: Künftig sind  Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am 22.1.2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.

Zusammenlegung der November- und Dezemberhilfeprogramme

Die Ausweitung der beihilferechtlichen Möglichkeiten ermöglicht jetzt auch die Auszahlung von größeren Beträgen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe. Das eröffnet den Unternehmen bei der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung bezieht dabei nicht nur erlittene, nachgewiesene Verluste ein, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Mio. Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Mio. Euro beim Fixkostenhilferahmen. Weiterlesen

Bund verlängert Antragsfristen für Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe und Dezemberhilfe!

Der Bund wird nach Mitteilung des BMWi vom 14.1.2021 die Antragsfristen für Corona-Finanzhilfen nochmals verlängern. Das ist eine erfreuliche Nachricht für viele Soloselbständige und Unternehmen und entlastet Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe bei der Antragsbearbeitung.

Hintergrund

Der Bund gewährt seit März 2020 umfangreiche Finanzhilfen als Zuschüsse, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bei Unternehmen und Selbständigen aufzufangen. Aktuell können noch Überbrückungshilfe II, November- bzw. Dezemberhilfen beantragt werden, die Beantragung von Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe plus ist derzeit noch nicht möglich. Für die Überbrückungshilfe II (s. Jahn, NWB 45/2020 S. 3335) können Anträge (entweder über einen Dritten oder bis zu 5.000 Euro bei Soloselbständigen auch durch Direktantrag) noch bis 31.1.2021 gestellt werden, auch rückwirkend für den Zeitraum ab 1.9.2020, also auch für November und Dezember 2020. Auf Antrag sind Abschlagszahlungen bis 50.000 Euro möglich.

Die Novemberhilfe (Zeitraum 2.11. bis 30.11.2020) kann offiziell seit 25.11.2020 und – ebenso wie alle anderen Hilfen – über das Antragsportal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) noch bis 31.1.2021 (auch rückwirkend) beantragt werden. Der Bearbeitungs- und Auszahlungsstart ist am 12.1.2021 erfolgt. Für die Dezemberhilfe (Zeitraum 1.12. bis 31.12.2020) war Antragsstart der 23.12.2020, Anträge können noch bis 31.3.2021 gestellt werden. Eine Antragsbearbeitung, Bewilligung und gar Auszahlung ist aber derzeit nicht möglich, weil die Bearbeitungssoftware des Bundes noch nicht vorliegt; dies wird voraussichtlich erst Anfang Februar 2021 der Fall sein.

Bund bessert nach: Antragsfristen verlängert

Nach einer Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 14.1.2021 hat der Bund die Fristen für die Antragstellung bei Corona-Finanzhilfen wie folgt verlängert, wie das BMWi am 14.1.2021 in seinen FAQ bestätigt: Weiterlesen

Reibungsverluste bei den Corona-Novemberhilfen für Soloselbständige

Seit 25.11.2020 können die Corona-Novemberhilfen beantragt werden. Soloselbständige können den verlorenen Zuschuss bis 5.000 € sogar ohne Einschaltung eines Dritten selbst beantragen. Die Praxis zeigt aber: Das Beantragungsverfahren funktioniert in vielen Fällen nicht, das dringend benötigte Geld kommt nicht an.

Hintergrund

Die sog. „Novemberhilfe“ richtet sich an Unternehmen, die durch die Schließung während des Lockdowns light seit 2.11.2020 betroffen sind. Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird, beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unternehmen können bis zu 75 Prozent des Umsatzes vom November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Nach dem Beschluss der MPK vom 25.11.2020 wird die Novemberhilfe anteilig auch für den Zeitraum des verlängerten Lockdowns bis 20.12.2020 gezahlt.

Die Antragstellung für die Novemberhilfe läuft auch bei Soloselbständigen über dieselbe Plattform wie bei der Überbrückungshilfe, die Antragstellung ist seit 25.11.2020 über zugelassene Dritte möglich, die Dezemberhilfe kann erst im Dezember 2020 beantragt werden. Bereits im November sind erste Abschlagszahlungen erfolgt, die bei Soloselbständigen bis zu 5.000 € betragen.

ELSTER-Verfahren mit Tücken Weiterlesen

November- und Dezember-Fenster in der Überbrückungshilfe: BMF und BMW erweitern Zugang zu Wirtschaftshilfen

Bund und Länder haben am 28.10.2020 mit dem „Lockdown light“ die temporäre Schließung einzelner Branchen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Mit Beschluss der MBK vom 25.11.2020 wurde dieser „Lockdown light“ bis (vorerst) 20.12.2020 verlängert. Die angeordneten Einschränkungen einschließlich Betriebsschließungen gelten unverändert, zum Teil sind die einschränkenden Maßnahmen sogar verschärft worden. Dies führt auch im Dezember 2020 zu gravierenden Umsatzeinbrüchen in weiten Bereichen der gewerblichen Wirtschaft.

BMF/BMWi erweitern Zugang zu den Überbrückungshilfen

Nach den bisherigen Wirtschaftshilfe- Programmen des Bundes sind in der Novemberhilfe nur solche Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen im November beziehungsweise Dezember 2020 Umsatzeinbrüche erleiden. In diesem Fall werden bis zu 75 % des Umsatzes im Vorjahresmonat 2019 pauschal erstattet. Das bedeutet, dass das Unternehmen keine konkreten Fixkosten in bestimmter Höhe nachweisen muss. Weiterlesen

Update: Gute Neuigkeiten bei Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe

Seit 21.10.2020 läuft das Corona-Bundesprogramm „Überbrückungshilfe II“. Für November 2020 stellt der Bund zusätzlich eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) zur Verfügung, um den von coronabedingten staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern eine Kompensation für erlittene Umsatzeinbußen. Inzwischen haben BMF/BMWi die Fördermodalitäten nochmals geändert und finalisiert. Die Bearbeitung und Auszahlung können beginnen!

Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können seit dem 21.10.2020 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über einen berechtigten Dritten (Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe) über das vom BMWi zur Verfügung gestellte online-Portal (Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Über Einzelheiten der Überbrückungshilfe habe ich an anderer Stelle bereits ausführlich berichtet (s. weitere Informationen am Ende des Beitrags).

Was ist neu? Weiterlesen

Corona-Novemberhilfe für Soloselbständige mit ELSTER-Zertifikat: Was Antragsteller jetzt beachten müssen

Ab dem 25.11.2020 können Soloselbständige die sog. Novemberhilfe bis zu einem Betrag von 5.000 Euro ohne Einschaltung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfer direkt beantragen: Über das ELSTER-Verfahren.

Was ist dabei zu beachten? Weiterlesen

Grünes Licht aus Brüssel: EU genehmigt Beihilfenrahmen für Überbrückungshilfe und Novemberhilfe

Die EU-Kommission (KOM) hat) am 20.11.2020 die Genehmigung der „Bundesregelung Fixkosten“ erteilt. Damit ist nun auch offiziell die beihilferechtliche Grundlage für die Überbrückungshilfe II gelegt, deren Auszahlung ab sofort erfolgen darf. Die Bundesregelung bildet ebenso den beihilferechtlichen Rahmen für die Überbrückungshilfe III sowie die zweite Stufe der Novemberhilfen.

Hintergrund

Seit 21.10.2020 kann die Überbrückungshilfe II des Bundes beantragt werden, mit der der Bund die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Zeitraum zwischen dem 1.9.2020 und 31.12.2020 abfedern will. Dazu habe ich ausführlich an anderer Stelle berichtet (Jahn, NWB 2020, 3335). Sie schließt unmittelbar an die Überbrückungshilfe I an, die sich auf den Zeitraum 1.6.2020 bis 31.8.2020 bezog (Jahn, NWB 2020, 2174).

Parallel, allerdings nicht zusätzlich für denselben Zeitraum, gibt es die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe) des Bundes, die sich auf den Zeitraum 1.11.2020 bis 30.11.2020 bezieht und pauschalierte Kompensationszahlungen für durch Corona schließungsbedingte Umsatzausfälle beinhaltet (Jahn, NWB 2020, 3488). Anträge können laut BMF/BMWi ab 25.11.2020 über einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt werden. BMF und BMWi haben Abschlagszahlungen noch im November 2020 angekündigt.

EU-KOM genehmigt Beihilfenrahmen

Die Gewährung von staatlichen Subventionen in der Corona-Krise bedarf nach Art.107, 108 AEUV der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission (KOM). Am 20.11.2020 hat nun die KOM die erforderliche Genehmigung erteilt. Diese bezieht sich auf die Überbrückungshilfe II, die Novemberhilfe und die ab 1.1.2021 geplante Überbrückungshilfe III. Die Eckpunkte: Weiterlesen

Novemberhilfe: Konkretisierung und Verbesserung der Programmbedingungen – Aber reicht das?

Am 13.11.2020 hat die Bundesregierung die sog. Novemberhilfe weiter konkretisiert. Wem hilft das und wem hilft das nicht?

Hintergrund

Der Teil-Lockdown-Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 und die damit von 2.11.2020 bis Ende November 2020 angeordneten Schließungsmaßnahmen stellen weitere Bereiche der Wirtschaft vor immer größere Liquiditätsprobleme. Deshalb hat der Bund für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen die Gewährung einer „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. „Novemberhilfe“ beschlossen, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen (BL-Beschluss vom 28.10.2020, Ziff.11).

Die Hilfen sollen „zügig“ bei den Betroffenen ankommen. Erste Einzelheiten dazu hat das BMF am 5.11.2020 auf seiner Website veröffentlicht:– ich habe berichtet. Nachdem sich die Umsetzung des Programms verzögert, soll es noch im November Abschlagzahlungen von bis zu 5.000 Euro (Soloselbständige) bzw. bis zu 10.000 Euro (Unternehmen) geben, die „voraussichtlich“ ab 25.11.2020 über die Überbrückungshilfe-Plattform des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) beantragt werden können.

BMF konkretisiert und verbessert Novemberhilfe

Am 13.11.2020 hat das BMF nun die Inhalte der Novemberhilfe weiter konkretisiert und erweitert. Das bedeutet: Weiterlesen

Corona-Finanzhilfen versagen als Problemlöser

Teil-Lockdown, Betriebsschließungen und sterbende Innenstädte: Einer der besten Problemlöser in der Corona-Pandemie könnten staatliche Finanzhilfen sein. Doch das Geld kommt bislang bei Unternehmen, Einrichtungen und Selbständigen nicht an. Eine Zwischenbilanz.

Hintergrund

Die Corona-Pandemie hat seit März 2020 Deutschland fest im Griff. Folge steigender Infektionszahlen sind Restriktionsmaßnahmen der Politik. Zuletzt haben sich Bund und Länder auf einen „Lockdown light“ verständigt, der mit umfangreichen Kontaktbeschränkungen und Betriebsschließungen seit 2.11.2020 bis zunächst Ende November 2020 gilt. Die durch die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie in der Wirtschaft aufgetretenen Liquiditäts- und Finanzierungsengpässe versucht die Politik durch umfangreiche und sehr kostspielige Finanzprogramme von Steuerstundungen bis hin zum Kurzarbeitergeld zu lindern. Für Selbständige, Einrichtungen und Unternehmen spielen unmittelbare Finanzhilfen aber eine besondere Rolle, weil sie die Liquidität stärken.

Seit März 2020 war dies zunächst die Soforthilfe, im Anschluss die Überbrückungshilfe I, seit Oktober die Überbrückungshilfe II und seit November 2020 die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes (sog. Novemberhilfe). Aber wie sieht die Zwischenbilanz aus?

Abruf von Corona-Finanzhilfen stockt

Eine Zwischenbilanz nach einem guten halben Jahr bestätigt: Gut gemeinte Finanzhilfen des Bundes kommen bei der Zielgruppe entweder gar nicht oder zu spät an. Weiterlesen