Zuwendungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Veranstaltung steuerfrei. Übersteigt der Betrag je Mitarbeiter die 110 Euro, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nicht durch die oberste Rechtsprechung geklärt war bisweilen, ob die Kostenaufteilung dabei auf die zu der Betriebsveranstaltung angemeldeten Personen oder die tatsächlich anwesenden Personen zu erfolgen hat. Hierzu hat der BFH nunmehr (VI R 31/18) entschieden.
Ein, wie ich finde, sehr spannendes Thema, denn Betriebsveranstaltungen werden in Corona-konformer Ausgestalltung sicher wieder stattfinden. Das Thema wurde hier im Blog auch schon in einem Beitrag von Herrn Dr. van Lück aufgegriffen. Ich möchte aber weitere Aspekte vorstellen, vertiefen und verdeutlichen. Weiterlesen