Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ vom 30.12.2019 wurde unter anderem eine sog. Mobilitätsprämie für geringverdienende Fernpendler im Einkommensteuerrecht etabliert, welche ab dem 01.01.2021 erstmalig zur Anwendung kommt. Sie könnte zum Indikator für ein „Umdenken“ im deutschen Steuerrecht werden.
Hintergrund
Für Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (§ 32a EStG; doppelter Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung) liegen und keine Einkommensteuer zahlen, wird – alternativ zu einer Berücksichtigung der ab 01.01.2021 erhöhten Entfernungspauschalen – eine sog. Mobilitätsprämie eingeführt. Durch sie sollen die erhöhten Mobilitätsaufwendungen von geringverdienenden Fernpendlern aufgefangen werden. Die Prämie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Dies entspricht dem derzeitigen Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Bei Arbeitnehmern gilt dies jedoch nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen Werbungskosten (aus nichtselbständiger Arbeit) der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschritten wird. Weiterlesen