Betriebsausgabenpauschale: Was ist eine Nebentätigkeit?

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ansetzen darf…

Grundsätzlich sind die Betriebsausgaben für Zwecke der Besteuerung einzeln nachzuweisen. Ob und in welcher Höhe Ausgaben durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst sind, darüber kann mitunter langwierig gestritten werden. Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten berücksichtigt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungszwecken daher eine Pauschale – als große Ausnahme vom Grundsatz des Einzelnachweises.

Die Betriebsausgabenpauschale kann bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit – auch als Prüfer oder Dozent – mit 25 % der erzielten Einnahmen, maximal in Höhe von 614 €, gewährt werden. Bei hauptberuflicher Tätigkeit ist die Pauschale für noch weniger Tätigkeiten möglich: Lediglich bei hauptberuflicher oder schriftstellerischer Tätigkeit steht die Option auf pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen, maximal 2.455 €, im Raum.

Achtung: Die Möglichkeit der Pauschalierung gibt es nur, soweit nicht auch die sog. „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt.

Streitfall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht

In einem aktuellen Urteil hat sich das Niedersächsische FG mit der Ermittlung der Betriebsausgabenpauschale bei Verzahnung von Haupt- und Nebentätigkeit beschäftigt. Weiterlesen

Langjährig nebenberuflicher Trainer ist sozialversicherungspflichtig

Wer eine nebenberufliche Tätigkeit als Trainer ausübt und dafür ein gewisses „Honorar“ bezieht, das über die steuerlichen Freibeträge hinausgeht, hat nicht immer ein Interesse daran, als Arbeitnehmer eingestuft zu werden.

Der eine oder andere würde sich die Sozialversicherungsbeiträge gerne sparen, wenn er bereits anderweitig versichert ist. Und auch die Vereine würden ihren Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen lieber in den Sport investieren als an die Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung abzuführen. Doch die Prüfungsdienste der Sozialversicherung sind streng und vielfach können sie sich auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte verlassen.

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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei Überschneidung von Haupt- und Nebentätigkeit

Das Schleswig-Holsteinische FG hat sich in einem Urteil vom 7. März 2018 mit den Abgrenzungsmerkmalen der Nebenberuflichkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG beschäftigt.

Im konkreten Verfahren war die Gewährung der sog. „Übungsleiterpauschale“ für eine Tätigkeit als Lehrarzt zur praktischen Ausbildung von Studenten der Medizin – in der eigenen Arztpraxis – streitig.

Der BFH beurteilt die Frage der Nebenberuflichkeit bisher anhand der ausgeübten Tätigkeiten und sieht grundsätzlich den Zeitaufwand als entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit an. Nehme der zeitliche Aufwand einen Umfang an, der üblicherweise für einen Vollzeiterwerb erforderlich ist, könne es sich nicht um die Ausübung eines bloßen Nebenberufs handeln. Der BFH bejaht die Nebentätigkeit auf dieser Linie bis zu einem zeitlichen Umfang von einem Drittel im Verhältnis zum Vollzeiterwerb.

Der ständigen Rechtsprechung lagen überwiegend Sachverhalte zugrunde, in denen die Übungsleitertätigkeit neben eine nichtselbstständige Hauptbeschäftigung trat.

Das Schleswig-Holsteinische FG hatte jedoch über eine Nebentätigkeit zu befinden, die neben der freiberuflichen, ärztlichen Tätigkeit der Kläger wahrgenommen wurde.

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Ehrenamt: Steuererklärung auf Vordrucken weiterhin möglich

Ab dem Steuerjahr 2017 sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte „Anlage EÜR“ elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt nunmehr auch dann, wenn die Betriebseinnahmen geringer als 17.500 EUR sind. Die bisherige Kulanzregelung ist ausgelaufen (BMF-PM vom 30.3.2017). Doch es gibt eine erfreuliche Nachricht.

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Steuerfalle Pokémon Go

Der Hype um die Taschenmonster macht auch vor unserem Blog nicht Halt. Nicht nur, dass „Gotta catch ‘em all“ als Leitmotiv für die Finanzverwaltung ganz gut passen würde. Viele nutzen den Trend, um nebenher den einen oder anderen Euro zu verdienen. Steuerlich dürften sich wohl die wenigsten insoweit Gedanken machen. Weiterlesen