Kosten der Müllabfuhr als haushaltsnahe Dienstleistung? Revisionsbegründung verspätet beim BFH eingegangen!

Kosten für die Müllabfuhr sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Von Bedeutung ist hier nach wie vor das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978). In der Entscheidung heißt es unter anderem:

“Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können.”

Nun kam etwas Bewegung in die Sache. Weiterlesen

Umsatzsteuer: Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter als Nebenleistung weiter steuerfrei

Mit Urteil vom 10.12.2020 (V R 41/19) stellt der BFH (erneut) fest, dass eine Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter eine steuerfreie Nebenleistung sein kann. Der BFH hebt damit ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen auf, das konstatierte, dass ein fehlender räumlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang einer Einordnung als Nebenleistung entgegenstehe. Wie argumentiert der BFH in seiner Entscheidung und welche Folgen hat das Urteil für die Rechtsanwender?

Hintergrund

In den Jahren 2011 ff. hatte der Kläger einen Gebäudekomplex (mit Vorder- und Hinterhaus) errichtet sowie Tiefgaragenstellplätze im Verbindungsteil zwischen beiden Häusern. Der Kläger zog in 2012 und 2013 vollumfänglich die Vorsteuer, da nach den ursprünglichen Planungen der gesamte Gebäudekomplex zur kurzfristigen Beherbergung dienen sollte. Allerdings änderte sich die Nutzungskonzeption: Teile des Gebäudes vermietete der Kläger daher umsatzsteuerfrei dauerhaft zu Wohnzwecken. Auch wurde ein Teil der Stellplätze der im Zwischenkomplex liegenden Tiefgarage an Wohnungsmieter vermietet. Sie wurde als steuerpflichtige selbständige Leistung behandelt. Indes kam das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Schluss, die Stellplatzvermietung an Mieter, die zugleich Wohnungsmieter waren, sei als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung einzuordnen mit der Folge, dass eine Korrektur der entsprechenden Vorsteuer aus der Errichtung dieser Stellplätze nach § 15a UStG stattfand.

FG Thüringen sieht keine Einordnung als Nebenleistung Weiterlesen

Vermietung von Pkw-Stellplätzen sind keine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung

Ist die Vermietung von Stellplätzen eine untrennbare Nebenleistung zur Wohnungsvermietung und damit umsatzsteuerfrei? Nein, wie das Thüringer Finanzgericht mit Urteil vom 27.06.2019 entschieden hat (3 K 246/19).

Der Streitfall

Der Kläger errichtete einen Gebäudekomplex, deren Einheiten kurzfristigen Beherbergungszwecken dienen sollte. Dem entsprechend nahm er einen Vorsteuerabzug aus den Baukosten vor.

Im Jahr 2014 erfolgte eine Nutzungsänderung. Entgegen der ersten Absicht wurden die Gebäude nun teilweise zu dauerhaften Wohnzwecken umsatzsteuerfrei vermietet. Aus diesem Grund berichtigte das Finanzamt den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG anteilig für die Stellplätze der Dauermieter. Weiterlesen

Stellplatz- und Wohnungsvermietung nicht zwingend einheitliche Leistung

Eine Wohnungsvermietung ist umsatzsteuerfrei und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Die selbstständige Vermietung eines Stellplatzes ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und berechtigt zum Vorsteuerabzug. Etwas anderes gilt dann, wenn die Vermietung des Stellplatzes eine unselbstständige Nebenleistung zur Wohnraumvermietung ist.

Mit Urteil vom 27.6.2019 (Az: 3 K 246/19) hat das Thüringer FG geurteilt: Die Auffassung, dass es sich bei der Vermietung von Stellplätzen stets um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung handele, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, findet keine hinreichende Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung.

Gesonderte Verträge und somit eine gesonderte Rechnungslegung allein ändern nichts an einer objektiven engen Verbindung zwischen verschiedenen Vermietungsleistungen, die zu einer einheitlichen Leistung führt.

Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung der Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung der Stellplätze ist zu verneinen, wenn der Zugang zu den Tiefgaragenstellplätzen auch Mietern, die nicht zugleich auch eine Wohnung in dem Objekt gemietet haben, ohne Betreten des Wohnhauses möglich ist.

Da dies im Ergebnis zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Stellplätze führt, kann insoweit auch Vorsteuer abgezogen werden, so das Thüringer FG. Damit ist die Finanzverwaltung jedoch nicht zufrieden, weshalb der BFH (Az: V R 41/19) hier noch das letzte Wort haben wird.

Weitere Informationen:

Vermieter als Gewerbetreibender?

Was sich eher abstrus anhört, ist gar nicht so weit hergeholt wie eine Fach-Info der Finanzbehörde Hamburg (Nr. 1/2018) zeigt. Daraus ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Vermieter von möblierten Wohnungen tatsächlich als gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 EStG eingeordnet werden kann. Weiterlesen

Sind Kosten der Müllabfuhr doch anteilig als „haushaltsnahe Dienstleistung“ begünstigt?

Seit Jahren ist „bekannt“, dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind. Von Bedeutung ist hier nach wie vor das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).

In der Entscheidung heißt es unter anderem: „Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können.“

Ich möchte heute einen neuen Aspekt in die Diskussion bringen, der meines Erachtens noch nicht hinreichend berücksichtigt worden ist und der eventuell zu einem anteiligen Abzug der Kosten für die Müllabfuhr führen kann.

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