Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen

Wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, soll beim Gläubiger die Abgeltungssteuer nicht anzuwenden sein.

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