Finanzamtszinsen: Kommt der bewegliche „Zinssatz auf Rädern“?

Ich habe mich schon wiederholt zu diesem Thema zu Wort gemeldet: Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen, und zwar ab dem 15. Monat nach Ende des Veranlagungszeitraums in Höhe von 0,5 %/Monat (§ 238 AO). Im Aussetzungsbeschluss des BFH vom 25.04.2018 (IX B 21/18) hat der IX. BFH-Senat für Zinszeiträume ab 01.04.2015 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe von 6 %/Jahr geäußert und die Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Jetzt blicken alle gespannt nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht: Dort sind schon zwei Verfahren zur Zinshöhe anhängig (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), über die dem Vernehmen nach noch in diesem Jahr entschieden werden soll. Fällt der gesetzliche Zins, der in keine Weise mehr den Marktgegebenheiten entspricht? Weiterlesen

Staatliche Wucherzinsen – jetzt muss das Bundesverfassungsgericht ran!

Der Politik fehlt bisweilen der Mut, Steuergesetze rasch zu ändern – vor allem, wenn dies zu Lasten des Fiskus geht. Jüngstes Beispiel: Der Zinssatz bei Nachzahlungszinsen, der nach dem Gesetz (§ 238 Abs.1 S. 1 AO) seit mehr als 50 Jahren 6 % im Jahr beträgt: eine traumhafte Rendite in Zeiten langandauernder Niedrigzinsen.

In meinem Beitrag „BFH: Schluss mit staatlichen Wucherzinsen“ habe ich bereits die Frage gestellt, ob nun ein Ende in Sicht ist. Kommt nun angesichts der neuesten Entwicklungen „Bewegung“ in die Sache? Wird das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zur Änderung zwingen müssen? Weiterlesen

BFH: Schluss mit staatlichen Wucherzinsen!?

Die BFH-Entscheidung (Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18) war ein Paukenschlag:
Das oberste Steuergericht Deutschlands zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab dem Jahr 2015, stoppt also die weit überhöhten Nachzahlungszinsen der Finanzverwaltung – wenn auch vorerst nur in einem AdV-Verfahren. Die obersten Finanzrichter haben schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von §§ 233 a; 238 Abs. 1 S. 1 AO und dem dort gesetzlich festgelegten Zinssatz: Wenn Steuerzahler die vom Finanzamt gesetzte Frist zur Zahlung ihrer Steuern überschreiten, kassiert der Fiskus bei „Normalbürgern“ 0,5 %, bei Unternehmen sogar 1,0 % Zinsen – nicht im Jahr, sondern im Monat! In einem wirtschaftlichen Marktumfeld, in dem sich das tatsächliche Zinsniveau seit Jahren nahezu an der 0-Linie bewegt, wirken die gesetzlich festgesetzten Nachzahlungszinsen wie Wucher, ja wie eine auf die festgesetzte Steuer zusätzlich erhobene „Strafsteuer“.

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Endlich, endlich: BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Der BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 (Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18). Der soeben bekanntgewordene Beschluss, der zunächst nur zu einem AdV-Verfahren ergangen ist, dürfte die Finanzverwaltung überhaupt nicht erfreuen. Bemerkenswert ist dabei nicht die Entscheidung als solche, sondern vielmehr ihre Begründung, denn diese lässt erahnen, dass das Ende der (viel zu) hohen Nachzahlungszinsen eingeleitet worden ist.

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Vollverzinsung verhindern!

Aktuell sind zahlreiche Verfahren vor den Gerichten anhängig, bei denen es um die Frage geht, ob ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat (also 6 % pro Jahr) verfassungsgemäß sein kann. Insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Niedrigzinsumfeld. Unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren ist gegebenenfalls jedoch im Einzelfall auch eine andere Vorgehensweise sinnvoll, um Nachzahlungszinsen zu umgehen.  Weiterlesen

Der Countdown läuft…

In knapp sechs Tagen wird der EuGH zwei mit Spannung erwartete Entscheidungen zu den umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen veröffentlichen. Wenn man es mit etwas Pathos unterlegen möchte, könnte man sagen: Danach ist das Umsatzsteuerrecht nicht mehr dasselbe, wie zuvor. Weiterlesen

Freiwillige Zahlungen auf ein zu erwartendes BP-Mehrergebnis

Zeichnet sich im Rahmen einer Betriebsprüfung ab, dass es zu einem erheblichen Mehrergebnis kommen wird und ist zudem davon auszugehen, dass es noch einige Monate dauern wird, bis die Bescheide erlassen werden, so ist den Mandanten gegebenenfalls zu raten, vorweg eine „freiwillige Steuerzahlung“ zu leisten. Das FG München hat hierzu entschieden: „Nachzahlungszinsen sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat.“ (FG München , Urteil vom 26.10.2015, 7 K 774/14). Weiterlesen