Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Das ist eine gute Nachricht für alle Steuerzahler.
Hintergrund
In nicht beratenen Fällen muss die Einkommensteuererklärung für 2020 grundsätzlich bis 31.7.2021 beim Finanzamt abgegeben werden (§ 149 Abs.2 S. 1 AO). Geschieht dies nicht, drohen Verspätungszuschläge (§ 152 AO).
Vor dem Hintergrund der Mehrbelastungen der steuerberatenden Berufe in der Corona-Pandemie, insbesondere bei der Beantragung und Bearbeitung der Corona-Wirtschaftshilfen für ihre Mandanten, hat der Gesetzgeber bereits im Februar 2021 durch das Gesetz zur Verlängerung der Insolvenzantragsfrist und Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und Aufschub der zinsfreien Karenzzeit für den VZ 2019 (BGBl. 2021 I Nr.7) einen Aufschub um sechs Monate gewährt – ich habe berichtet. Auf Anregung des Bundesrates hat der Bundestag am 21.5.2021 eine entsprechende Ergänzung im ATAD-Gesetz für eine Verlängerung der Erklärungsfrist für VZ 2020 vorgenommen (BT-Drs. 19/29644), die im Bundesrat am 25.6.2021 gebilligt wurde (BGBl 2021 I S. 2035).
Für wen gilt die Fristverlängerung? Weiterlesen