Zuweilen werden Renten nach der Beilegung eines Streits für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Nachzahlung gilt steuerlich als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese sind nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Voraussetzung ist, dass sich die Nachzahlung über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst
(§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Doch ganz so einfach ist die Sache dann nicht immer, wie ein aktuelles Urteil des FG Münster für den Fall der Rente wegen Erwerbsminderung zeigt. So hat das FG Münster entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz aufgrund Fünftel-Regelung nach § 34 EStG nicht auf eine Rentennachzahlung angewandt wird, die für eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente gezahlt wird (FG Münster vom 19.9.2019, 5 K 371/19 E).