Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die abziehbaren Unterkunftskosten – seit der Reisekostenreform 2014 – auf 1.000 Euro pro Monat beschränkt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland greift die 1.000-Euro-Höchstgrenze nicht. Hier gilt die Regelung, nach der die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie „notwendig und angemessen“ sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Wohnkosten im Ausland bei doppelter Haushaltsführung allerdings nur insoweit notwendig, als sie sich – vereinfacht gesprochen – an einer Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm orientieren (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). In der Praxis läuft es darauf hinaus, dass die Finanzämter hier auch maximal 1.000 Euro Mietkosten anerkennen wollen. Mehr gönnt man den Steuerbürgern nicht. Doch findet sich diese Begrenzung eigentlich im Gesetz?
Nein, sagt der BFH. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (BFH-Urteil vom 9.8.2023, VI R 20/21). Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Weiterlesen