In jüngster Zeit mehren sich die Fälle vor den Finanzgerichten, in denen es um die Frage geht, ob Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die im weitesten Sinne mit der Jugendförderung zusammenhängen, nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Die Krux liegt darin, dass die Steuerpflichtigen die Wörter „Bezüge aus öffentlichen Mitteln“ als entscheidend ansehen, während die Finanzämter – und auch die Finanzgerichte – eher das Wort „Beihilfe“ für entscheidend halten.
Anders ausgedrückt: Zahlungen, die über reine Beihilfen hinausgehen, sollen steuerpflichtig und allenfalls nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein. Zudem werden die weiteren Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Ausschließlichkeit gewertet. So hat das FG Münster kürzlich entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind (FG Münster vom 10.10.2019, 6 K 3334/17 E).
Jüngst hatte sich auch das Niedersächsische FG mit dem Problemkreis zu befassen und entschieden, dass Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für die sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG fallen. Die Geldleistungen des Landkreises seien nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungszahlungen anzusehen und damit zu versteuern (Urteil vom 14.4.2020, 9 K 21/19). Weiterlesen