Macht ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend, sind die hierfür entstandenen Zivilprozesskosten als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische „Steuerfreiheit“ bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen, so der Bundesfinanzhof vom 06.11.2019 – II R 29/16.
Der Streitfall
Der Erblasser hatte 1995 seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod (1999) nun die Rückgabe der Sammlung von der Stadt mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Der Zivilprozess blieb erfolglos und die Erben auf den Prozesskosten sitzen.
Sie machten die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab. Hiergegen zogen die Erben erneut vor Gericht; dieses Mal mit Erfolg. Weiterlesen