Häufig tragen Hinterbliebene auch Beerdigungskosten, obwohl ein Nachlass nicht vorhanden ist. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage der steuerlichen Berücksichtigung. Geht es hier nach dem Volksmund, sollen außergewöhnliche Belastungen vorliegen.
Schon mit Urteil vom 22.2.1996 (Az: III R 7/94) hat der BFH klargestellt, dass Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Dies gilt allerdings nur dann, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder dich sonst im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen (Lebensversicherung) gedeckt sind. Mit Urteil vom 21.2. 2018 (Az: VI R 11/16) hat der BFH diese Auffassung bestätigt.
Ungeklärt ist bis dato in diesem Zusammenhang noch, ob auch ein Sterbegeld von den als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten abgezogen werden muss. Weiterlesen