Der Bundesrat hat am 14.2.2025 auf einen Einspruch verzichtet und damit das vom Bundestag beschlossene Mutterschutzanpassungsgesetz passieren lassen. Die Anpassung gen können wie geplant am 1.6.2025 in Kraft treten. Was ändert sich?
Hintergrund
Ich hatte unlängst im Blog berichtet: Bisher wird beim Mutterschutz zwischen Fehl- und Totgeburt unterschieden. Um eine Totgeburt handelt es sich, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. In diesem Fällen hat die Mutter ein Anrecht auf 18 Wochen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Stirbt der Embryo hingegen vorher und wiegt unter 500 Gramm, wird von einer Fehlgeburt gesprochen. In diesen Fällen besteht bisher kein Anspruch auf Mutterschutz, den das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt. Die heftig kritisierte Ungleichbehandlung von Fehlgeburt und Totgeburt hatte bereits im Juli 2024 zu einer Bundesratsentschleßung geführt. Mit einer am 5.7.2024 gefassten Entschließung (BR-DRS.589/24) forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, für Betroffene von Fehlgeburten Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzuführen. Der Bundestag hat am 30.1.2025 (BT-Drs. 20/14231) auf Empfehlung des Familienausschusses (BT-Drs. 20/14783) auf die Kritik reagiert und einstimmig das Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen. Das Gesetz sieht vor, Unklarheiten bezüglich des Begriffs „Entbindung“ auszuräumen.
Kern der Anpassungen im Mutterschutzgesetz
Am 14.2.2025 hat nun das MuSchAnpG den Bundesrat passiert, der auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hat. Mit dem Gesetz soll der Mutterschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, verbessert werden, der Entbindungsbegriff wird ausdrücklich in § 2 Abs. 6 MuSchG n.F. geregelt. Generell gilt nach der Geburt für Mütter eine achtwöchige Schonfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Bislang hatten Mütter, die ein Kind vor der 24. Woche durch eine Fehlgeburt verloren, allerdings keinen Anspruch auf den achtwöchigen Mutterschutz.
Nun soll der Mutterschutz für Frauen nach einer Fehlgeburt bereits ab der 13. Woche gestaffelt gelten. Folgende Schutzfristen sind im Gesetz (§ 3 Abs. 5 MuSchG n.F.) vorgesehen: Weiterlesen