Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Vorgaben des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Gesetz wurden u.a. die neuen §§ 18i, 18j und 18k UStG eingeführt, welche die Regelungen zum Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ablösen.
Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren des Mini-One-Stop-Shops für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sonstige Leistungen an Nichtunternehmer), wird abgelöst und findet nur noch für Leistungen vor dem 01.07.2021 Anwendung (§ 18 Abs. 4e UStG).
Überblick zu den neuen OSS-Regeln
Die neuen Regelungen, d.h. die Erweiterung und Entwicklung des MOSS zum OSS, gestaltet sich dabei dreigliedrig: Weiterlesen