Aufreger des Monats Januar: „Die Mobilitätsprämie: Wer soll das verstehen?“

Fernpendler mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, haben von der erhöhten Entfernungspauschale keinen Vorteil. Bei ihnen bringt ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung. Daher ist seit dem 1.1.2021 für Geringverdiener die Möglichkeit geschaffen worden, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen (§§ 101 ff. EStG).

Wie immer bei Vergünstigungen und Prämien soll(te) die Beantragung und Auszahlung unkompliziert und schnell erfolgen können. Und wie immer in Deutschland haben Gesetzgeber und Behörden natürlich alles daran gesetzt, um diesem Anspruch eben nicht gerecht zu werden. Wäre auch ja zu schön, wenn nun wirklich jeder Anspruchsberechtigte die Mobilitätsprämie auch tatsächlich erhalten würde.

Was hat man also gemacht? Zunächst wurde der Plan, einen einfachen Prämienantrag stellen zu können, schnell wieder geändert. Nunmehr müssen Fernpendler mit geringem Einkommen, die ansonsten gar keine Steuererklärung abgeben müssten, eine solche erstellen. Weiterlesen

Können auch Studierende die Mobilitätsprämie erhalten?

Ab 2021 Mobilitätsprämie für geringverdienende Berufspendler

Durch das JStG 2019 wurde eine Mobilitätsprämie zum Ausgleich der CO2-Bepreisung für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg eingeführt. Bei diesem Personenkreis wirkt sich die zeitgleich erhöhte Entfernungspauschale mangels festzusetzender Einkommensteuer nicht steuerentlastend aus. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Die Mobilitätsprämie wird in Höhe von 14 % dieser Entfernungspauschalen festgesetzt und ausgezahlt.

Auch Studierende und Auszubildende haben eine erste Tätigkeitsstätte

Als erste Tätigkeitsstätte gilt gem. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Erste Tätigkeitsstätte ist daher regelmäßig die Hochschule bzw. Berufsschule. Für Fahrten der zwischen Wohnung und der Hochschule oder Berufsschule ist daher die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Zunächst muss aber zwischen Erst- und Zweitstudium bzw. Erst- und Zweitausbildung unterschieden werden. Denn § 9 Abs. 6 EStG sieht ein Abzugsverbot der Kosten eines Erststudiums bzw. der Erstausbildung als Werbungskosten vor. Insoweit bleibt nur der Abzug als Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich. Da die Mobilitätsprämie in ihrer Konstruktion aber an den Abzug der Entfernungspauschalen als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) anknüpft, gehe ich davon aus, dass durch das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG auch die Mobilitätsprämie ausgeschlossen wird.

Zwischenfazit: Für Fahrtkosten in Erststudium und Erstausbildung kann keine Mobilitätsprämie beansprucht werden.

Aber für Zweitstudium oder -ausbildung kann Mobilitätsprämie infrage kommen…

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Mobilitätsprämie für Geringverdiener: Negativsteuer im deutschen Einkommensteuerrecht?

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ vom 30.12.2019 wurde unter anderem eine sog. Mobilitätsprämie für geringverdienende Fernpendler im Einkommensteuerrecht etabliert, welche ab dem 01.01.2021 erstmalig zur Anwendung kommt. Sie könnte zum Indikator für ein „Umdenken“ im deutschen Steuerrecht werden.

Hintergrund

Für Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (§ 32a EStG; doppelter Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung) liegen und keine Einkommensteuer zahlen, wird – alternativ zu einer Berücksichtigung der ab 01.01.2021 erhöhten Entfernungspauschalen – eine sog. Mobilitätsprämie eingeführt. Durch sie sollen die erhöhten Mobilitätsaufwendungen von geringverdienenden Fernpendlern aufgefangen werden. Die Prämie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Dies entspricht dem derzeitigen Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Bei Arbeitnehmern gilt dies jedoch nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen Werbungskosten (aus nichtselbständiger Arbeit) der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschritten wird. Weiterlesen

Mobilitätsprämie: Fahrgemeinschaften profitieren doppelt

Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen, die durch die CO-Bepreisung auch höhere Kraftstoffkosten bewirken, wurde eine sog. Mobilitätsprämie als Zulage für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg eingeführt. Die Mobilitätsprämie ist erstmalig für 2021 festzusetzen. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach der erhöhten Entfernungspauschale von 0,35 € ab dem 21. vollen Entfernungskilometer, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.

Entfernungspauschale für jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft

Die Entfernungspauschale wird jedem Mitglied einer Fahrgemeinschaft, die gemeinsam den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bestreiten, gewährt – unabhängig davon, ob die Mitglieder sich als Fahrer abwechseln oder immer nur derselbe Fahrer die Kollegen mitnimmt. Der Werbungskostenabzug der Mitfahrer ist der Höhe nach aber auf 4.500 € gedeckelt. Eine höhere Entfernungspauschale als 4.500 € wird nur gewährt, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw nutzt – zum Beispiel an eigenen Fahrtagen innerhalb einer Fahrgemeinschaft. Diese steuerliche Förderung von Fahrgemeinschaften ist nach der Rechtsprechung des BFH durch umwelt- und verkehrspolitische Ziele gerechtfertigt und nicht gleichheitswidrig.

Auch Mobilitätsprämie Mitfahrer-freundlich ausgestaltet Weiterlesen

Warum die Mobilitätsprämie ins Leere laufen wird

Fernpendlern mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt (Geringverdiener), haben von der – geplanten – erhöhten Entfernungspauschale keinen Vorteil. Bei ihnen bringt ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung. Daher soll ab dem 1.1.2021 für Geringverdiener die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen (§§ 101 ff. EStG, „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht – Entwurf“).

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Die Mobilitätsprämie – grober Unfug oder sinnvolle Entlastung der Pendler?

Klimaschutz ist wichtig. Aber: Natürlich muss der Klimaschutz „irgendwie“ ins Gesetz gegossen werden. Und natürlich dürfen die Kosten des Klimaschutzes niemandem wehtun. Und natürlich muss eine typisch deutsche Lösung her. Und natürlich lassen es sich die Ministerialbeamten nicht nehmen, eine maximal komplizierte Lösung zu finden. So, genug der Vorrede.

Nun stelle ich Ihnen die neue Mobilitätsprämie vor, die im Jahre 2021 das Licht der Welt erblicken soll. Sie findet sich im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Ich erspare mir dieses Mal – ausnahmsweise – eine redaktionelle Zusammenfassung, denn dafür ist die geplante Neuregelung einfach zu herrlich.

Lesen Sie selbst und machen Sie sich ein Bild von der Mobilitätsprämie. Handelt es sich um groben Unfug oder um eine sinnvolle Entlastung der Pendler für die „CO2-Steuer“? Ich bin auf Ihre Kommentare gespannt. Hier nun der geplante Gesetzestext.

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