Das kleine Wort „ausschließlich“ ist in zahlreichen Gesetzesnormen von entscheidender Bedeutung. So auch bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Ausschließlich ist ausschließlich!
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Das kleine Wort „ausschließlich“ ist in zahlreichen Gesetzesnormen von entscheidender Bedeutung. So auch bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Bereits in meinem Beitrag „Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bald beim Großen Senat?“ berichtete ich über eine anhängige Streitfrage beim BFH zum Thema erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Darüber hinaus gibt es jedoch auch noch einen weiteren Streit, den nun der BFH zu klären hat. Weiterlesen