Veräußert eine Mitunternehmerschaft beispielsweise ein Betriebsgrundstück, so können durch die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise eventuelle Rücklagen nach § 6b EStG bzw. aufgedeckte stille Reserven von den Gesellschaftern auch für Investitionen in einer anderen Personengesellschaft „genutzt“ werden. Das heißt: Verkauft die KG der Gesellschafter A, B, C, D ein Betriebsgrundstück, so kann die Rücklage nach § 6b EStG auch anteilig von den Gesellschaftern A und B genutzt werden, wenn diese ihrerseits eine betriebliche Immobilie über eine andere Personengesellschaft erwerben. Zu verfahrensrechtlichen Problemen mit der Übertragung kann es aber kommen, wenn die Rücklage sozusagen im Erstjahr nicht voll übertragen werden kann, weil etwa ein „Ersatzgrundstück“ erst in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum angeschafft wird. Hier stellt sich die Frage, ob die „Rest-Rücklage“ dann noch bei der veräußernden KG auszuweisen ist oder bei der zweiten Gesellschaft.
Ausweis einer Rest-Rücklage nach § 6b EStG in veräußernder Gesellschaft
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