Die Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG ist der Versuch des Gesetzgebers, den Dualismus der Unternehmensbesteuerung ein Stück weit anzugleichen. Als mit der Unternehmensteuerreform 2008 der Körperschaftsteuersatz erneut gesenkt wurde, sah man sich gezwungen auch für Personenunternehmen eine Tarifoptimierung vorzunehmen, um Einzelunternehmer sowie Mitunternehmer ähnlich gleich zu belasten wie Kapitalgesellschaften.
Im Wesentlichen funktioniert die Thesaurierungsbesteuerung so: Nicht entnommene Gewinne werden auf Antrag mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent besteuert und als nachversteuerungspflichtiger Betrag gesondert festhalten. Wird der nicht entnommene (thesaurierte) Gewinn in späteren Jahren entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 Prozent.
In Fällen, in denen sich der Unternehmer für eine Nachfolge mittels Stiftung entschloss, ergab sich für den nachversteuerungspflichtigen Betrag ein angenehmer Nebeneffekt. Weiterlesen