Seit mehreren Jahren und vieler verfassungsrechtlicher Klagen stellt sich die Frage, ob Deutschland sich den EU-Verträgen vollständig unterwerfen muss und ob die Verträge überhaupt richtig ausgelegt werden. Oft fragt man sich bei in Englisch verfassten EU-Richtlinien (auch im Umsatzsteuerrecht), ob sie überhaupt richtig übersetzt und in nationales Recht umgesetzt werden, wie man beispielsweise bei Umsatzsteuerrichtlinien deutlich sieht. Hier passieren leider viele Umsetzungsfehler.
Nicht nur die zahlreichen Hilfsprogramme, „Stabilitätspakte“ und Hilfspakete in Milliardenumfang, die seitens der EU mit großer Beitragspflicht von Deutschland durchgeführt wurden, ließen dabei große Zweifel erkennen. Deutschland wurde gar von der Europäischen Union mit einem Vertragsverletzungs-Verfahren belangt, weil das eigene (höchste) Bundesverfassungsgericht in einem Urteil Rechtsprechungsgrundsätze „verlauten ließ“ die der Europäischen Kommission, als „Hüterin der Verträge“, die im Wesentlichen vom zentral regierten Frankreich beherrscht wird, nicht gefallen haben.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Nun scheint das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung gegen zwei vorläufige Rechtsschutz-Anträge (2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20) sich dem Ganzen deutlicherer im Ductus zu nähern, als bisher.
Schon bei angedachten Steuerregeln für die gesamte Europäische Union (abgesehen von der Umsatzsteuer) und Maskenbestellungen auf europäischer Ebene) hatten sich so manche Juristen gefragt, ob nicht die Väter des Maastrichter Vertrages gerade das Steuerrecht und den für das jeweilige Staatsvolk wichtigen Gesundheitsschutz den EU-Nationalstaaten vollumfänglich überlassen wollten. Das war damals nicht die schlechteste Idee in puncto EU-(Steuer-)Wettbewerb und effektivem Schutz im Gesundheitswesen. Weiterlesen