Muss ein Unternehmen wegen eines von den Behörden angeordneten Corona-Lockdowns schließen, haben Minijobber/innen für diesen Zeitraum keinen Lohnanspruch. Das hat das BAG (13.10.2021 – 5 AZR 211/21) entschieden. Welche praktischen Folgen hat das?
Sachverhalt und Entscheidung
Die als sog. Minijobberin beschäftigte Klägerin hatte die Auszahlung ihres Lohns in Höhe von 432 Euro gefordert, obwohl das Geschäft coronabedingt aufgrund behördlicher Verordnung im April 2020 geschlossen war. In den ersten beiden Instanzen hatte die Klägerin noch Recht bekommen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage abgewiesen. Begründung: Geschäftsschließungen per Corona-Verordnung zur Eindämmung der Pandemie gehören nach Ansicht des BAG nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko für Unternehmer. Damit tragen sie auch nicht das Risiko für den Arbeitsausfall von Minijobbern tragen und sind nicht verpflichtet, ihnen in dieser Zeit eine Vergütung zu zahlen.
Worin liegt die besondere Bedeutung der Entscheidung?
Das BAG-Urteil betrifft den Lohnanspruch einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin (Minijob bis 450 Euro), deren Arbeitslohn bis zu einem Einkommen von 5.400 Euro/Jahr sozialversicherungsfrei ist; nur in der Rentenversicherung besteht seit dem 01.01.2013 eine Versicherungspflicht, von der der geringfügig Beschäftigte sich allerdings befreien lassen kann. Das bedeutet, dass für den Minijobber auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
Jetzt hat das BAG das sog. Unternehmerrisiko begrenzt: Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage und nicht etwa ein Umstand, der in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt. Weiterlesen →