Schon wieder eine Änderung der Rechtsprechung in Sachen gesetzlicher Urlaubsanspruch
Das Urlaubsrecht muss aktuell in der Personalpraxis laufend beobachtet werden: der EuGH entwickelt mit seinen vielfältigen Entscheidungen die Urlaubspraxis weiter (z.B. Entscheidungen C-619/16 und C-684/16, C-596/16 und C-570/16), aber auch das BAG bleibt nicht untätig.
Erst kürzlich hat das BAG hat in einer nachvollziehbaren Entscheidung vom 19.3.2019 (AZ: 9 AZR 315/17) klargestellt, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Urlaubs unberücksichtigt bleiben, d.h. dass kein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub entstehe, wenn der Arbeitnehmer wegen eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs in einem Kalenderjahr durchgehend nicht arbeitet.
Eine klare Änderung der bisherigen Rechtsprechung), da bisher für das Entstehend des gesetzlichen Urlaubsanspruches nach § 3 Abs. 1 BUrlG entscheidend und ausreichend war, dass lediglich ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine tatsächliche Arbeitsleistung war indes nicht erforderlich, um die gesetzlichen Urlaubsansprüche nach § 3 Abs. 1 BurlG entstehen zu lassen (BAG vom 06.05.2014, Az. 9 AZR 678/12). Weiterlesen