Zeitwertkonten für Minderheitsgesellschafter – ganz so einfach ist es nicht

Zeitwertkonten sind beliebt und gerne würden auch GmbH-Geschäftsführer die Modelle in Anspruch nehmen. Denn mit Hilfe eines solchen Modells können Gehaltsbestandteile lohnsteuerfrei umgewandelt und in ein Wertguthaben eingestellt werden, um eine spätere Freistellung von der Arbeitspflicht bei unverändertem Bezug von Gehalt aus dem Wertguthaben zu ermöglichen.

Allgemein wurde gejubelt, als der BFH im Jahre 2018 entschieden hat, dass auch Fremd-Geschäftsführer einer GmbH die Vorteile des Zeitwertkontos genießen können. Für sie sind – wie bei „normalen“ Arbeitnehmern – die Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands nicht bereits bei Einzahlung, sondern erst bei Auszahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Ebenfalls sind die Erträge aus dem Konto nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, sondern bei Auszahlung als Arbeitslohn. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung (BFH v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Die Finanzverwaltung akzeptiert die Rechtsprechung. Und: Nicht nur bei Fremd-, sondern auch bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern kann dem Grunde nach ein Zeitwertkonto anzuerkennen sein. Es ist bei nicht beherrschenden Gesellschaftern lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- bzw. einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen (BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5-S 2332/07/0004:004) – siehe dazu meinen Beitrag „Zeitwertkonten für Fremd-Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter“.

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Keine Extrawurst für Gesellschafter-Geschäftsführer in der Steuerberater-GmbH beim sozialversicherungsrechtlichen Status

Die Zulassung als Steuerberater beeinflusst die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines als GmbH Geschäftsführer bestellten Steuerberaters nicht, urteilte das LSG München (Urteil vom 12.07.2018, L 14 R 5104/16).

Im entschiedenen Fall war der betroffene Steuerberater als einer von vier weiteren Geschäftsführern einer Steuerberater GmbH bestellt. Er verfügte aber lediglich über eine von vier Stimmen, daher im Ergebnis über ein Stimmengewicht und eine Beteiligung am Stammkapital von 25%. Ein klassischer Fall eines Minderheitsgesellschafters und daher unter Bezugnahme auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des BSG abhängig beschäftigt, befand das LSG München. Weiterlesen

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters der GmbH trotz Optionen auf Geschäftsanteile

Minderheitsgesellschafter der GmbH, die als Geschäftsführer tätig sind, üben nur in Ausnahmefällen eine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn aus. Im vorliegenden Fall befasste sich das BSG in zwei vom 14.03.2018 datierenden Entscheidungen (B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) erneut mit der Frage, durch welche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen einem Minderheitsgesellschafter eine dauerhaft gefestigte unternehmerische Stellung eingeräumt werden, kann, die eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ausschließt. Weiterlesen

Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung: Stimmbindung hilft Minderheitsgesellschaftern nicht

Gleich zwei Landesozialgerichte (LSG Baden-Württemberg v. 22.12.2017 – L 10 R 50/16 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.1.2018 – L 8 R 985/17 B ER) haben sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen vertragliche Abreden über die Ausübung von Stimmrechten auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Minderheitsgesellschafters einer GmbH haben.

Im Kern geht es dabei um die Einflussmöglichkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers, insbesondere um die Möglichkeit, Weisungen an ihn zu verhindern. In aller Regel fehlt dieser Einfluss, falls ein GmbH Gesellschafter eine Beteiligung von unter 50 % hält. In diesem Fall ist von einer abhängigen Beschäftigung und damit der Sozialversicherungspflicht auszugehen. In beiden entschiedenen Fällen half die Stimmbindung nicht, den Gesellschafter-Geschäftsführern eine unternehmerische Stellung zu vermitteln.

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