Zeitwertkonten sind beliebt und gerne würden auch GmbH-Geschäftsführer die Modelle in Anspruch nehmen. Denn mit Hilfe eines solchen Modells können Gehaltsbestandteile lohnsteuerfrei umgewandelt und in ein Wertguthaben eingestellt werden, um eine spätere Freistellung von der Arbeitspflicht bei unverändertem Bezug von Gehalt aus dem Wertguthaben zu ermöglichen.
Allgemein wurde gejubelt, als der BFH im Jahre 2018 entschieden hat, dass auch Fremd-Geschäftsführer einer GmbH die Vorteile des Zeitwertkontos genießen können. Für sie sind – wie bei „normalen“ Arbeitnehmern – die Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands nicht bereits bei Einzahlung, sondern erst bei Auszahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Ebenfalls sind die Erträge aus dem Konto nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, sondern bei Auszahlung als Arbeitslohn. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung (BFH v. 22.2.2018, VI R 17/16).
Die Finanzverwaltung akzeptiert die Rechtsprechung. Und: Nicht nur bei Fremd-, sondern auch bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern kann dem Grunde nach ein Zeitwertkonto anzuerkennen sein. Es ist bei nicht beherrschenden Gesellschaftern lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- bzw. einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen (BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5-S 2332/07/0004:004) – siehe dazu meinen Beitrag „Zeitwertkonten für Fremd-Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter“.
Doch nun kommt es: Weiterlesen