Corona-Lockdown, Ladenschließung, kein Umsatz, aber fortlaufende Mietkosten: Kann der Gewerbemieter bei einer coronabedingten Schließungsanordnung wegen Mietmangels die Miete mindern? Wie die Gerichte hierzu urteilen.
Hintergrund
Die wirtschaftlichen Folgen der seit März 2020 in Deutschland um sich greifenden Corona-Pandemie betreffen nicht nur das Verhältnis zwischen Staat und Wirtschaftsbürger, sondern zunehmend auch private Rechtsverhältnisse. Wenn aufgrund einer staatlichen Schließungsanordnung ein Gewerbetreibender sein Ladengeschäft nicht mehr öffnen darf und deshalb keinen Umsatz erzielt, ist „automatisch“ auch das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter betroffen. Zahlt der gewerbliche Mieter eine rein umsatzbezogene Miete, ist er „fein raus“, wenn er während eines Lockdowns keinen Umsatz erwirtschaftet. Folge kann dann sein, dass der Vermieter das wirtschaftliche Risiko des Corona-Lockdowns alleine trägt.
Was aber passiert, wenn keine Umsatzmiete vereinbart ist, wer trägt dann das Risiko? Führt die coronabedingte Schließung zu einem Mietmangel, der zu Minderung berechtigt? Die Gerichte urteilen bislang unterschiedlich. Weiterlesen