Am 12.1.2022 hat der BGH (XII ZR 8/21) geurteilt, wie bei der Kürzung der Geschäftsraummiete zu verfahren, wenn ein Laden coronabedingt nach staatlicher Schließungsanordnung geschlossen bleiben muss: Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.
Welche praktischen Konsequenzen hat das für gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse?
Hintergrund
Ich hatte bereits informiert: Schon Anfang Dezember hat der BGH (XII ZR 8/21) über die Frage verhandelt, ob ein Gewerbemieter seine Miete pauschal um die Hälfte kürzen kann, wenn das das Geschäft wegen einer behördlichen Anordnung schließen muss. Nach § 313 BGB ist in solchen Fällen ein Wegfall der Geschäftsgrundlage zu vermuten, wie der Bundestag in Art. 240 § 7 EGBGB (BGBl 2020 I S. 3328, 3332) festgelegt hat. Die Vorinstanz (OLG Dresden) hatte deshalb eine salomonische Lösung gewählt und die Lasten hälftig geteilt.
BGH gegen pauschale Mietkürzung
Jetzt hat der BGH dem OLG Dresden widersprochen und Leitplanken definiert, die in Corona-Pandemie bundesweit in Konfliktfällen zwischen Vermietern und Mietern gelten, wenn coronabedingt ein Ladenlokal geschlossen bleiben muss. Deshalb müssen die Dresdner Richter jetzt nochmal ran: Weiterlesen