Bereits in drei vorlaufenden Blogs hatte ich mich mit Fragen der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16 befasst. Zur Erinnerung: Der Leasingnehmer entscheidet nach den neuen Regelungen nicht mehr, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Stattdessen bilanziert er in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche. Bilanzierungsobjekt ist nicht das Leasingobjekt, sondern das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts.
Die Serie zu IFRS 16 in lockerer Folge will ich heute mit der Frage fortsetzen, wie die Leasinglaufzeit zu bestimmen ist, weil sie den Umfang des zu bilanzierenden Nutzungsrechts maßgeblich bestimmt. Weiterlesen