Die neue Leasingbilanzierung nach IFRS 16 löst nicht unerwartet viele Anwendungsfragen aus. Von erheblicher Bedeutung für die Bilanzierung ist dabei die Bestimmung der Leasinglaufzeit. Zur Erinnerung: Der Leasingnehmer entscheidet nach den neuen Regelungen nicht mehr, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Stattdessen bilanziert er in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche und eine Leasingverbindlichkeit. Die Bewertung erfolgt auf Basis des Barwertes der Leasingraten. Je länger die Leasinglaufzeit ist, umso höher wird der Barwert.
Zur grundlegenden Bestimmung der Leasinglaufzeit hatte ich bereits in einem früheren Blog Stellung genommen. Zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Leasinglaufzeit waren einige Fragen an das Interpretationskomitee IFRIC herangetragen worden. Diese betreffen die Fragen nach der Bedeutung von Strafen sowie von Mietereinbauten für die Bestimmung der Leasinglaufzeit. Weiterlesen