Die Corona-Krise führt nicht nur auf dem gewerblichen Mietmarkt zu Einschränkungen, auch auf privater Ebene dürfte manch Vermieter mit der Frage seines Mieters konfrontiert worden sein, ob die Möglichkeit der Mietstundung oder gar des zeitweisen vollen/partiellen Mieterlasses möglich ist.
Zu letzterer Thematik hat sich nun die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen in Form einer Kurzinformation (S 2253 – 2020/0025 – St 231) geäußert.
Danach führt das Zugeständnis eines Vermieters gegenüber seinem Mieter im Sinne eines zeitlich befristeten partiellen/vollständigen Mieterlasses grundsätzlich zu keiner Veränderung der vereinbarten Miete und hat grundsätzlich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG. Weiterlesen