Unfallschaden: Merkantiler Minderwert immer vom Nettoverkaufspreis!

Der merkantile Minderwert ist bei einem KfZ-Unfallschaden immer auf Basis des Nettoverkaufspreises zu schätzen. Dies hat der BGH ganz aktuell in vier Urteilen festgestellt (BGH v. 17.7.2024 – VI ZR 188/22, VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23).

Hintergrund

Der merkantile Minderwert bezeichnet als Schadenersatzposition eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie erzielen. Der Ersatz des merkantilen Minderwerts als solcher unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da es sich bei dem zu zahlenden Schadensersatz (§ 251 Abs. 1 BGB) nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt. Im gerichtlichen Verfahren unterliegt der merkantile Minderwert der Schätzungsbefugnis des Tatrichters (§ 287 Abs.1 ZPO); es unterliegt seinem Ermessen, ob er diesbezüglich ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Höhe des merkantilen Minderwerts anordnet.

Entscheidung des BGH

Bislang ungeklärt war, ob bei Schätzung des merkantilen Minderwerts auf Bruttoverkaufspreisbasis der enthaltene Umsatzsteueranteil herauszurechnen ist. Weiterlesen