In den drei letzten Tagen hatte ich das zweifelhafte Vergnügen, mich mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket, auch als E-Commerce-Paket bezeichnet, zu befassen. Das Digitalpaket ist Teil des Jahressteuergesetzes 2020. Voraussichtlich werden die Änderungen durch das Digitalpaket nicht – wie zunächst vorgesehen – am 1. Januar, sondern erst am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Die einzelnen Änderungen sollen hier nicht vorgestellt werden; insofern kann auf die entsprechenden Blog-Beiträge von Herrn Dr. Wengerofsky („Neue verschärfte Regeln für elektronische Marktplatzbetreiber im Umsatzsteuerrecht“) und auf die Berichterstattung in den Fachzeitschriften verwiesen werden.
Mir geht es vielmehr darum, abermals den Zustand des Umsatzsteuerrechts zu beklagen. In meinem entsprechenden Blog-Beitrag vom 17. Juli dieses Jahres habe ich ihn bereits als „beschämend“ bezeichnet. Seinerzeit habe ich ausgeführt: „Ich habe den Eindruck, dass den handelnden Personen, sei es der Gesetzgeber, seien es die Richter des V. und XI. BFH-Senats, seien es die Verantwortlichen des BMF-Referats, überhaupt nicht (mehr) klar ist, dass ein ´funktionierendes´ und durchschaubares Umsatzsteuerrecht essentiell für das wirtschaftliche Handeln in Deutschland und Europa ist.“
Nun möchte ich Ihnen folgenden Satz aus der Gesetzesbegründung des neuen § 3 Absatz 3a UStG vorstellen:
„Ein Unternehmer unterstützt eine Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG oder einen Fernverkauf im Sinne des § 3 Absatz 3a Satz 2 UStG unter den Voraussetzungen des Artikels 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21. November 2019 (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 14).“
Sie denken, dass sei ein Einzelfall? Weit gefehlt. Hier eine weitere Kostprobe: Weiterlesen