Hat ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, darf er Verpflegungspauschalen nur dann steuerlich abziehen, wenn er länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Ohne erste Tätigkeitsstätte reicht eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung allein aus. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass viele Steuerpflichtige um die Frage des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte streiten.
Der BFH hat mittlerweile mit einer ganzen Serie von Urteilen, etwa zu Lokführern einer Werksbahn, zu Postzustellern, zu Müllwerkern oder zu Mitarbeitern des allgemeinen Ordnungsdienstes, bezüglich des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte geurteilt (vgl. z.B. BFH 12.7.2021, VI R 9/19). Und er hat auch zu Rettungsassistenten und zu Rettungssanitätern Stellung genommen. Ich nehme es vorweg: Immer wenn ich denke, ich hätte die Rechtsprechung des BFH einigermaßen verstanden und könnte eine klare Linie erkennen, belehrt mich der BFH eines Besseren – so auch bei den Rettungsassistenten und -sanitätern. Weiterlesen