Als Steuerberater und Fachautor ist man schnell geneigt, bei der Steuerfreiheit von Leistungen den Satzbestandteil „und sozialversicherungsfrei“ hinzuzufügen, also etwa „Der Arbeitgeber darf Spesen bis zu 14 Euro arbeitstäglich steuer- und sozialversicherungsfrei“ zahlen, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist. Doch die Regel „Steuerfreiheit = Beitragsfreiheit“ enthält mehr Ausnahmen als man denken mag.
Diese Erfahrung musste kürzlich ein Arbeitgeber in einem Berufungsverfahren vor dem LSG München machen. Weiterlesen