Doppelte Haushaltsführung: Häufig unbeachtetes Wahlrecht kann Steuern sparen!

Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden.

Konkret handelt sich bei diesen Mehraufwendungen um die Fahrtkosten, die Verpflegungsaufwendungen, die Aufwendungen für die Zweitwohnung und die Umzugskosten.

In R 9.11 Abs. 5 LStR findet sich in diesem Zusammenhang ein häufig nicht beachtetes Wahlrecht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, welches durchaus Vorteile mit sich bringen kann. Weiterlesen

Doppelte Haushaltsführung – Kosten für Einrichtungsgegenstände sind voll abziehbar

Wer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Wohnung nutzt, wird sich freuen. In einem steuerzahlerfreundlichen Urteil hat der Bundesfinanzhof am 04.04.2019 entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine Wohnung, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten wird, grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind (Az. VI R 18/17).

Zum Hintergrund

Werbungskosten sind auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Weiterlesen

Kürzung von Verpflegungspauschalen bei Verzicht auf Gemeinschaftsverpflegung

Kürzlich hatte ich berichtet, dass ein geldwerter Vorteil auch zu versteuern ist, wenn eine vorhandene Gemeinschaftsunterkunft (durch einen Soldaten) nicht genutzt wird. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017. Dieses hat entschieden, dass die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit nicht einnimmt. Konkret ging es um einen Berufssoldaten, der an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen hat (FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017, 5 K 432/17, Revision VI R 16/18).

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