In dem vom BAG (v. 20.09.2017 – 10 AZR 171/16) entschiedenen Streitfall ging es um die Fragen, ob
- das tarifliche Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen ist und
- ob für die Zeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallen, der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist sowie
- wie Nachtarbeitszuschläge zu verfahren ist.
Dazu hat das BAG ausgeführt: Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das Mindestlohngesetz keine Ansprüche. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung. Dabei erfüllen alle im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Entgeltleistungen des Arbeitgebers den Mindestlohnanspruch. Diese Erfüllungswirkung fehlt solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.
Zusammenfassung des Urteils:
- Nach Ansicht des BAG dient ein (tarifliches) Urlaubsentgelt, das an das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub anknüpfe, gerade nicht der Vergütung für geleistete Arbeit. Mindestlohnansprüche werden dadurch also nicht erfüllt.
- Für Zeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallen, ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Dies ergebe sich nicht aus dem Mindestlohngesetz, sondern aus § 2 Abs. 1 EFZG .
- Auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des Mindestlohns zu berechnen. Maßgeblich für die Höhe des Nachtzuschlags ist nach dem BAG die tarifliche Regelung.
Damit folgt das BAG seiner bisherigen Linie.
Als Merkregel gilt: Unter den Mindestlohn fallen solche Zahlungen nicht, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.
Weitere Informationen:
BAG v. 20.09.2017 – 10 AZR 171/16