Ab 2021 Mobilitätsprämie für geringverdienende Berufspendler
Durch das JStG 2019 wurde eine Mobilitätsprämie zum Ausgleich der CO2-Bepreisung für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg eingeführt. Bei diesem Personenkreis wirkt sich die zeitgleich erhöhte Entfernungspauschale mangels festzusetzender Einkommensteuer nicht steuerentlastend aus. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Die Mobilitätsprämie wird in Höhe von 14 % dieser Entfernungspauschalen festgesetzt und ausgezahlt.
Auch Studierende und Auszubildende haben eine erste Tätigkeitsstätte
Als erste Tätigkeitsstätte gilt gem. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Erste Tätigkeitsstätte ist daher regelmäßig die Hochschule bzw. Berufsschule. Für Fahrten der zwischen Wohnung und der Hochschule oder Berufsschule ist daher die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Zunächst muss aber zwischen Erst- und Zweitstudium bzw. Erst- und Zweitausbildung unterschieden werden. Denn § 9 Abs. 6 EStG sieht ein Abzugsverbot der Kosten eines Erststudiums bzw. der Erstausbildung als Werbungskosten vor. Insoweit bleibt nur der Abzug als Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich. Da die Mobilitätsprämie in ihrer Konstruktion aber an den Abzug der Entfernungspauschalen als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) anknüpft, gehe ich davon aus, dass durch das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG auch die Mobilitätsprämie ausgeschlossen wird.
Zwischenfazit: Für Fahrtkosten in Erststudium und Erstausbildung kann keine Mobilitätsprämie beansprucht werden.