Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Vorgaben des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Gesetz wurden u.a. mit Wirkung zum 01.07.2021 Anpassungen an den §§ 22e, 25f UStG vorgenommen. Die Verwaltung hat dazu in einem Schreiben (BMF v. 20.04.2021) Stellung bezogen. Was gilt ab Jahresmitte für die Betreiber von Online-Marktplätzen? Weiterlesen
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Internethandel auf online-Plattformen: Für Unternehmen ist jetzt Eile geboten!
Betreiber von Internet-Plattformen droht für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Händler die Haftung. Liegt dem Marktplatzbetreiber jedoch eine Bescheinigung des Finanzamtes vor, dass der entsprechende Anbieter in Deutschland steuerlich erfasst ist, entfällt diese Haftung grundsätzlich. Da die Haftungsregelung für Händler aus dem EU-Wirtschaftraum ab 1.10.2019 greift, ist jetzt Eile bei der Registrierung geboten. Weiterlesen
Internethandel auf Online-Plattformen: Registrierungsverfahren nimmt Fahrt auf
Am 1.1.2019 ist das neue „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ursprünglich JStG 2018) in Kraft getreten (Gesetz v. 14.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338). Es betrifft Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Demnach müssen Internethändler von einer Onlineplattform ausgeschlossen werden, wenn diese keine Umsatzsteuerregistrierung vorweisen können. Geschieht dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall. Ab 1.3.2019 können Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden.
Das bedeutet konkret: Online-Marktbetreiber, wie bspw. Amazon oder Ebay, sind nun selbst in der Pflicht, die Umsatzsteuerzahlung ihrer Händler sicherzustellen. Nur wenn sie dem Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung ihrer aktiven Verkäufer vorlegen, entfällt eine Haftung. Ab 2021 sollen die Betreiber die Umsatzsteuer der Online-Verkäufer automatisch an das zuständige Finanzamt abführen. Weiterlesen
Umsatzsteuerbetrügern beim Internethandel wird das Handwerk gelegt – Bundesrat stimmt zu
In seiner Sitzung vom 23.11.2018 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet – ehemals JStG 2018 – unverändert zugestimmt. Damit ist amtlich: Ab Januar 2019 schiebt der Gesetzgeber dem Umsatzsteuerbetrug durch Online-Händler, vor allem aus Ländern außerhalb der EU, einen Riegel vor. Marktplatzbetreiber im Internet haften für Händler, die Umsatzsteuern nicht abführen. Der Missbrauch, vornehmlich durch asiatische Händler, hat stark zugenommen Das führt zu einer Wettbewerbsverzerrung und benachteiligt steuerehrliche deutsche Händler, denn diese müssen ihre Waren mit 19 Prozent Umsatzsteuer anbieten, die sich illegal agierende Konkurrenten aus Drittländern gern sparen. Durch diese Betrugsmasche gehen dem Fiskus rund eine Milliarde Euro an Umsatzsteuer verloren.
Beim Bescheinigungsverfahren noch einmal nacharbeiten
Die im Gesetz enthaltenen Neuregelungen zur Umsatzsteuer im E-Commerce sind deshalb im Grundsatz positiv zu bewerten; sie sind ein richtiger Schritt nach vorn. Allerdings wirbt die Unternehmenswirtschaft zu Recht für ein einfaches, digitales Nachweisverfahren. Hierfür benötigt die Finanzverwaltung im Rahmen der digitalen Transformation allerdings noch Zeit. Bis dahin gibt es den Nachweis steuerlicher Zuverlässigkeit der Online-Händler leider nur in Papierform (§ 22 f Abs. 1 S. 2 UStG-neu). Der Beginn des Datenabrufverfahrens zur elektronischen Abfrage der Daten nach § 22 f Abs. 1 S. 6 UStG-neu wird zu einem späteren Zeitpunkt durch ein BMF-Schreiben mitgeteilt (§ 27 Abs. 25 S. 1 UStG-neu). Wann genau dies passieren, ist derzeit ungewiss. Weiterlesen
Amazon & Co: Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Warenhandel auf Internetplattformen beschlossen
Betreiber elektronischer Marktplätze ermöglichen Unternehmen im Inland, in der Europäischen Union oder Drittländern, im Internet Waren anzubieten oder zu verkaufen. Allerdings kommt es dabei verstärkt zur Umsatzsteuerhinterziehung, insbesondere im Warenhandel aus Drittländern. Ich habe bereits berichtet: Das ursprünglich als „JStG 2018“ bezeichnete Gesetz will Umsatzsteuerausfälle beim Warenhandel auf elektronischen Marktplätzen verhindern. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen deshalb bestimmte Nutzerdaten aufzeichnen, ferner für entstandene, jedoch nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Die soll insbesondere dann gelten, wenn Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten.
Gesetz vom Finanzausschuss beschlossen
Jetzt wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“ – ehemals JStG 2018 – (BT-Drucks. 19/4455, 19/4858) mit Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vom BT-Finanzausschuss am 07.11.2018 final beschlossen (BT-Drucks. 19/5595). Die abschließende Zustimmung des Bundesrates dürfte nur noch Formsache sein, das Gesetz kommt also. Weiterlesen