„Gekauft wie gesehen“ beim Pkw-Kauf

Das Oberlandesgericht Oldenburg v. 02.08.2017 – 9 U 29/17 hat sich mit der Klausel „gekauft wie gesehen“ beim Gebrauchtwagenkauf auseinandergesetzt.

Grundsätzliches:

Bei einem Mangel stehen dem Käufer die Rechte auf:

  • Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadensersatz oder

Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 437 BGB zu. Mängelansprüche verjähren regelmäßig in zwei Jahren nach der Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis des Mangels und endet spätestens in zehn Jahren ab Entstehung des Mangels. Wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft, ist eine Einschränkung der Sachmängelhaftung nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Er kann lediglich die Verjährung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr reduzieren (§ 475 Abs. 2 BGB).

Der Streitfall

Im Streitfall ging es um den Verkauf eines gebrauchten PKWs zum Preise von Euro 5.000. Vereinbart wurde „gekauft wie gesehen“.

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Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung

Zuweilen werde ich von Steuerberater-Kollegen gefragt, in welcher Höhe ich einen Sicherheitszuschlag für gerechtfertigt halte, wenn bei einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Betriebsprüfung formelle Fehler in der Kassenführung festgestellt werden, es ansonsten aber keine gravierenden Prüfungsfeststellungen gibt. Die Frage ist natürlich schwierig zu beantworten, da jeder Fall anders gelagert ist. Sofern bei einem Steuerpflichtigen aber keine Schwarzgeschäfte festgestellt werden oder hinreichende Indizien für verkürzte Steuerbeträge sprechen, sondern in der Tat lediglich einzelne Mängel in der Kassenführung vorliegen (zum Beispiel ganz vereinzelt fehlende Z-Bons), so würde ich im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) argumentieren. Weiterlesen