Die Regierungskoalition bessert ihren eigenen Gesetzentwurf nach: Jetzt soll für VZ 2019 auch die Steuererklärungsfrist für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert werden. Das ist konsequent!
Hintergrund
Die Steuererklärung für 2019 musste allgemein eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: Bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also eigentlich erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein.
Wer diesen Termin nicht einhält, dem droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes, ferner Nachzahlungszinsen, wenn sich eine Zahllast ergibt. Mit Rücksicht auf besondere Belastungssituation der steuerberatenden Berufe, die seit Mitte 2020 als „Dritte“ auch noch Anträge von Selbständigen und Unternehmen auf Corona-Finanzhilfe begutachten und bearbeiten müssen, hat das BMF reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2.2021 hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF-Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt. Weiterlesen