Mit seinem Urteil v. 27.03.2024 (VI R 5/22) hat der BFH seine Rechtsprechung zum Begriff der Betriebsveranstaltung geändert.
Hintergrund
Die Betriebsveranstaltung wurde – seit einer im Jahr 2015 vorgenommenen Kodifizierung – dann als gegeben angenommen, wenn für alle Mitarbeiter einer Organisationseinheit die Veranstaltung offenstand. Als kriegsentscheidendes Merkmal wurde ein solches „Offenstehen“ stets für die Anwendung der Pauschalierung etwaiger Vorteile mit einem Pauschalsatz in Höhe von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG von der Finanzverwaltung verlangt. Lag das Merkmal nicht vor, so konnte die Pauschalierung zu 25 Prozent nicht zur Anwendung gelangen. Dann wurde lediglich die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift gem. § 37b Abs. 2 EStG (Pauschsteuersatz in Höhe von 30 Prozent) in Betracht gezogen.
BFH ändert Rechtsauffassung
Diese Ansicht hat der BFH nunmehr in seiner Rechtsprechung geändert. Dabei ging es um die Weihnachtsfeier einer Klägerin, die diese in Jahr 2015 in den eigenen Räumlichkeiten veranstaltete. Die Besonderheit hierbei war, dass zu dieser nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Weiterlesen