Am 16.3.2023 hat das BAG (8 AZR 450/21) in einer wichtigen Grundsatzentscheidung zur geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Lohngestaltung durch Arbeitgeber Stellung genommen. Was ist zu beachten?
Sachverhalt
Das beklagte Unternehmen stellte zum 1.1.2017 einen Mitarbeiter (A) und zum 1.3.2017 die Klägerin als Vertriebsmitarbeiter ein. Beiden bot sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein monatliches Grundgehalt von 3.500 Euro in der Einarbeitungszeit und ab dem 1.11.2017 eine zusätzliche, erfolgsabhängige Vergütung an. Die Klägerin akzeptierte das Angebot und vereinbarte daneben mit der Beklagten 20 Tage unbezahlte Freistellung pro Jahr. Ihr Kollege erhielt nach Vertragsverhandlungen für die Dauer der Einarbeitungszeit bis zum 31.10.2017 eine monatliche Grundvergütung von 4.500 Euro und vereinbarte zum 1.7.2018 außerdem eine Erhöhung monatlichen Grundentgelts bei gleichzeitiger Reduzierung der erfolgsabhängigen Vergütung. Die Klägerin und A haben als Vertriebsmitarbeiter dieselben Verantwortlichkeiten und Befugnisse. Weiterlesen