Der BFH hat am 9.1.2018 (IX R 34/16) ein Urteil gefällt, dessen Bedeutung sich nicht auf den ersten Blick erschließt, dessen Reichweite aber durchaus enorm sein kann. Der zweite Leitsatz lautet: „Ist neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen, die sich ihrer Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt, eine weitere Zahlung vereinbart, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten würde, spricht dies indiziell dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer Überschreitung in besonderem Maß ist auszugehen, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird.“
Steuerfreier Schadenersatz statt steuerpflichtiger Ersatz für entgangene Einnahmen
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