Weiterhin Corona-Wirtschaftshilfen trotz weitreichender Corona-Lockerungen ab April 2022?

Kein Aprilscherz: Mit Beginn des April kehren in Deutschland weitreichende Corona-Lockerungen zurück, nur wenige Länder wollen von den diffusen Hotspot-Regelungen Gebrauch machen, die weiterhin Einschränkungen erlauben. Bei soviel Freiheit: Sind ab dem zweiten Quartal 2022 weiterhin Corona-Wirtschaftshilfen noch das Mittel der Stunde?

Hintergrund

Nach dem Beschluss der MPK vom 16.2.2022 waren sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Unternehmen und Selbständige brauchen nach Ansicht des Bundeswirtschaftsministers „auch weiterhin eine Absicherung für den Fall, dass es länger dauert, bis die Geschäfte wieder anlaufen“, heißt es in der Pressemitteilung vom 16.2.2022. Konkret bedeutet das: Unternehmen erhalten über den 31.3.2022 hinaus bis 30.6.2022 über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss. Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro. „Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet“ heißt es in der Pressemitteilung vom 16.2.2022. Passiert ist allerdings bis 31.3.2022 bei der „Neustarthilfe 2022“ noch nichts (Abfrage am 1.4.2022), obwohl die neuen Bedingungen für den neuen Förderzeitraum bereits ab 1.4.2022 gelten sollen; nur die FAQ zur ÜHI IV wurden am 1.4.2022 angepasst, allerdings unvollständig.

Einordnung und Bewertung

Ganz ohne Frage: Die Corona-Wirtschaftshilfen waren während der Pandemie ein unverzichtbares Mittel, um die Wirtschaft am Laufen zu halten – ohne diese Mittel hätten viele Unternehmen vermutlich nicht überlebt. Weiterlesen

Lockerungen im Infektionsschutzrecht aber strenge Isolations- und Quarantäneregeln – Wie passt das zusammen?

Am 2.4.2022 enden in den meisten Ländern die strengen Corona-Regeln. Gleichzeitig aber gelten weiterhin strenge Regeln für Quarantäne und Isolation. Eine kritische Bewertung.

Hintergrund

Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG, BGBl 2022 I S. 466) enden mit dem 2.4.2022 die meisten Corona-Beschränkungen. Es bleiben dann nur noch punktuelle Maskenpflichten (etwa im Nah- und Fernverkehr, in Pflegeeinrichtungen und Kliniken) oder Testpflichten (in Pflegeheimen, Schulen). Da der Bund eine Verlängerung der bis 2.4.2022 geltenden Übergangsregelung nicht mitträgt, es also keine bundeseinheitlichen Vorgaben mehr gibt, können nur noch die Landtage über die sog. Hotspot-Regelungen die bisherigen Einschränkungen reaktivieren, wenn Corona außer Kontrolle zu geraten droht.

Dafür muss aber im jeweiligen Hotspot die Inzidenz stark ansteigen, eine gefährliche Virusvariante auftreten oder die Krankenhäuser an die Belastungsgrenze geraten. Weil die rechtlichen Hürden hierfür hoch sind, wollen die meisten Länder von (flächendeckenden) Hotspot-Regelungen keinen Gebrauch machen: vorbeugender Infektionsschutz fällt damit grundsätzlich wieder in den eigenen Verantwortungsbereich der Bürger.

Strenge Isolations- und Quarantäneregeln und ihre Folgen

Auf Basis des IfSG legen die Länder die Regeln für die Isolation Infizierter und die Quarantäne für enge Kontaktpersonen nach einheitlichen Standards fest. Positiv auf Corona Geteste müssen sich – auch ohne Anordnung des Gesundheitsamtes – in häusliche Isolation begeben und können sich frühestens nach sieben Tagen mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest und Übermittlung an das Gesundheitsamt freigestempelt, wenn sie mindestens 48 Stunden symptomfrei waren, andernfalls nach zehn Tagen ohne Antigen-Schnelltest.

Erleichternde Ausnahmen gibt es nur in Bereichen mit besonderem Personalmangel, wenn alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung des Personalbesatzes ausgeschöpft sind; hierüber entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde. Ähnlich strenge Regeln gelten für die Quarantäne von engen Kontaktpersonen Infizierter, wobei Ausnahmen von der Quarantänepflicht für mehrfach Geimpfte bestehen, immer vorausgesetzt, dass kein Krankheitssymptome bestehen.

Aber welche praktischen Folgen haben diese Regeln? Insbesondere in Kliniken werden inzwischen Engpässe beklagt, Operationen müssen verschoben werden, weil Mitarbeiter wegen positiver Corona-Tests zu Hause bleiben müssen. In der Wirtschaft kein anderer Befund: Die Unternehmen melden steigende Ausfallzahlen in der Belegschaft, weil entweder Isolations- oder Quarantäneregeln eingehalten werden müssen, egal ob der Industriebetrieb betroffen ist, der Handel oder das Hotel- und Gaststättengewerbe. Homeoffice ist in solchen Fällen keine Lösung, weil die Arbeitsplätze nicht Homeoffice-fähig sind.

Wenn der Bundesgesundheitsminister eine abermalige Änderung des IfSG und eine Verlängerung der bisherigen strengeren Regeln beim Infektionsschutz ablehnt, muss verwundern, warum der Bund nicht im Gleichschritt den gesetzlichen Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVO angepasst hat. Die Kritik aus den Ländern wächst deshalb – berechtigt!

Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hat in ihrer Sitzung vom 28.3.2022 das Bundesgesundheitsministerium und das Robert‑Koch‑Institut aufgefordert, „zeitnah eine fachliche Prüfung und Bewertung vorzunehmen, ob und wie lange eine Absonderung von

Infizierten und Kontaktpersonen in der aktuellen Pandemiephase der Folgenminderung angezeigt ist und ab wann eine Rückkehr zum regelhaften Handeln nach IfSG inklusive einer Fokussierung auf das Ausbruchsmanagement empfohlen wird.“

Dem ist nichts hinzuzufügen: Wenn die Corona-Regeln ab dem 2.4.2022 weitgehend gelockert werden, müssen auch die Isolations- und Quarantäneregeln Schritt halten. Bayern hat deshalb schon am 29.3.2022 angekündigt, die entsprechenden Regeln zeitnah anzupassen.

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